Handyverbot an Schulen im Saarland: Was gilt, was Schulen selbst regeln
Seit dem 1. August 2025 untersagt das saarländische Schulordnungsgesetz Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Nutzung privater Handys und Smartwatches. Was genau gilt, welche Ausnahmen bestehen und was weiterführende Schulen selbst regeln, mit amtlichen Quellen.
Im Saarland gilt seit dem 1. August 2025 ein gesetzliches Handyverbot für die Primarstufe: Nach § 30 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) ist Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Verwendung privater Endeinrichtungen wie Handys und Smartwatches auf Schulgeländen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gestattet. Für die weiterführenden Schulen gibt es kein Landesverbot, dort regeln die Schulgemeinschaften die Nutzung selbst. Dieser Beitrag erklärt für Schulleitungen, Lehrkräfte, Eltern und Schulträger, was genau gilt, welche Ausnahmen bestehen, wie weiterführende Schulen eine eigene Regel beschließen und was der Landtag dazu entschieden hat.
§ 30 Schulordnungsgesetz (SchoG), Bürgerservice Saarland, amtliches Landesrecht (Fassung vom 25.06.2025, gültig ab 01.08.2025)Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das saarländische Schulordnungsgesetz, die dazu erlassenen Vorschriften und die Schul- und Hausordnung der einzelnen Schule. Stand: Oktober 2026.
Was das Gesetz für die Primarstufe regelt
Das saarländische Handyverbot steht im Gesetz selbst. Mit dem Gesetz zur digitalen Bildung an saarländischen Schulen und zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2025 hat der Landtag § 30 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes um drei Sätze ergänzt. Die Änderung ist am 1. August 2025 in Kraft getreten, also zu Beginn des Schuljahres 2025/26. Der Kernsatz lautet: „Auf Schulgeländen und bei schulischen Veranstaltungen auch außerhalb von Schulgeländen ist zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor einem selbst- oder drittschädigenden Verhalten sowie zur Gewährleistung eines störungsfreien Schul- und Unterrichtsbetriebes den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Verwendung privater Endeinrichtungen nicht gestattet.“ Erfasst sind alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Kultur also an den Grundschulen und in der Primarstufe der Förderschulen.
Gesetz Nr. 2172 zur digitalen Bildung an saarländischen Schulen vom 25. Juni 2025, Landtag des Saarlandes (Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 5; Amtsblatt I 2025 Nr. 27, S. 566) Pioniere in der digitalen Bildung: Saarland verankert digitale Bildung im Gesetz, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes (Medieninformation vom 25.06.2025); Medieninformation vom 24.03.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des SaarlandesVerboten ist die Verwendung, nicht der Besitz. Ein Kind darf sein Handy also bei sich haben, etwa auf dem Schulweg, es auf dem Schulgelände aber nicht benutzen. Die Gesetzesbegründung hält das ausdrücklich fest: Durch den Verzicht auf eine Untersagung des Mitführens bleibe der Eingriff auf das erforderliche Maß begrenzt. Räumlich reicht die Regel über das Schulgelände hinaus und erfasst auch schulische Veranstaltungen an anderen Orten. Dazu gehören etwa Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte, die das Schulmitbestimmungsgesetz als besondere Veranstaltungen der Schule nennt. Eine Beschränkung auf die Unterrichtszeit enthält der Gesetzestext nicht. Wie Schulen Handys auf Klassenfahrten handhaben, zeigt unser Beitrag Handys auf Klassenfahrt.
Gesetzentwurf der Regierung, Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (02.04.2025, Begründung zu Artikel 1 Nr. 5, S. 22 f.); § 47 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG), Bürgerservice SaarlandErfasst sind nicht nur Smartphones. Der Gesetzestext spricht von „privaten Endeinrichtungen“ und verweist damit laut Begründung auf den Begriff des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG): Endeinrichtung ist dort jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten. Gemeint sind nach der Begründung vor allem private Smartphones, Wearables und andere mobile Endgeräte, Smartwatches werden ausdrücklich genannt. Warum Wearables in Schulordnungen leicht übersehen werden, zeigt unser Beitrag Smartwatches in der Schule.
Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 22 f.); § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Begründet wird das Verbot mit dem Schutz der Kinder und einem störungsfreien Unterricht. Die Gesetzesbegründung nennt als typische missbräuchliche Nutzungen das heimliche Aufzeichnen von Unterricht in Bild und Ton, Bullying und Cybermobbing, die Risiken seien in der Primarstufe besonders hoch. Hinzu kommt die Ausstattung der Schulen: Nach Angaben des Ministeriums vom März 2025 erhalten Schülerinnen und Schüler im Saarland ab der dritten Klasse schulgebundene mobile Endgeräte. Die Begründung hält private Geräte für die Vermittlung digitaler Grundkompetenzen deshalb grundsätzlich nicht für erforderlich.
Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 22); Klare Regeln für Mobiltelefone und Smartwatches an Grundschulen, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes (Medieninformation vom 24.03.2025)Für Schulen in freier Trägerschaft enthält § 30 Abs. 4 SchoG keine eigene Aussage. Nach § 8 Abs. 1 SchoG ist das Gesetz auf Privatschulen nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Grundschulen in freier Trägerschaft sollten deshalb mit der Schulaufsicht klären, ob die Landesregel für sie gilt, und die Handynutzung in jedem Fall in ihrer eigenen Schulordnung festlegen.
§ 8 Schulordnungsgesetz (SchoG), Bürgerservice SaarlandWelche Ausnahmen gelten und was die Schule festlegt
Die Ausnahmen stehen im Gesetz: Das Verbot gilt nicht, wenn die Verwendung zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen wurde. Bei der Ankündigung im März 2025 hatte das Ministerium pädagogische und medizinische Gründe sowie Notfälle als zu berücksichtigende Ausnahmen genannt. Wer im Einzelfall eine Ausnahme zulassen darf, legt das Gesetz nicht fest.
§ 30 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SchoG, Bürgerservice Saarland; Medieninformation vom 24.03.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des SaarlandesDas Nähere soll nach § 30 Abs. 4 Satz 4 SchoG die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung regeln. Nach der Gesetzesbegründung soll sie vor allem bestimmen, wann eine Verwendung ausnahmsweise zulässig ist, insbesondere bei einem medizinisch indizierten Gebrauch, etwa zur Überwachung medizinisch relevanter Kennwerte. Eine solche Verordnung haben wir im amtlichen Fundstellennachweis des Saarlandes (Stand 22. Oktober 2026) nicht gefunden. Das Verbot selbst gilt unmittelbar aus dem Gesetz. Solange keine Verordnung vorliegt, sollte die Hausordnung der einzelnen Schule festlegen, wer Ausnahmen zulässt und wie die Geräte während des Schultags aufbewahrt werden. Das Ministerium hatte die Schulen mit Primarstufe schon am 24. März 2025 per Rundschreiben aufgefordert, klare Regeln zur Handynutzung für den gesamten Schulbetrieb festzulegen. In seiner Medieninformation vom selben Tag forderte es die Schulen außerdem auf, bis zur Umsetzung der Landesregelung ihre Schulordnungen anzupassen und Eltern sowie Mitbestimmungsgremien einzubeziehen.
Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 23); Fundstellennachweis Saarland, Systematische Übersicht 2 Verwaltung, Bürgerservice Saarland (Stand 22.10.2026, Gliederungsnummer 223-2); Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/1536, Landtag des Saarlandes (06.05.2025, zu Fragen 1, 2 und 8); Medieninformation vom 24.03.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des SaarlandesFür die Durchsetzung sind die Lehrkräfte zuständig. Die Landesregierung hat dem Landtag erklärt, dass sich die Aufsichtspflicht bei einem Nutzungsverbot auch auf die Nutzung privater Mobiltelefone erstreckt und es im Primarbereich Aufgabe der Lehrkräfte ist, das Verbot wie alle anderen Regeln durchzusetzen. Eine Grenze zieht sie deutlich: Die Durchsuchung oder Sichtung eines privaten Schülerhandys durch eine Lehrkraft wäre ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Verdacht auf strafbare Inhalte kann die Lehrkraft die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigen.
Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/1536, Landtag des Saarlandes (06.05.2025, zu Frage 7)Eine ausdrückliche Befugnis, Geräte bei Verstößen vorübergehend einzubehalten, hat der Landtag nicht beschlossen. Die CDU-Fraktion hatte eine solche Regel 2025 zweimal als Teil weitergehender Entwürfe vorgeschlagen, mit Rückgabe am Ende des Unterrichtstags, beide Entwürfe fanden keine Mehrheit. Maßgeblich sind damit die allgemeinen Vorschriften: Nach § 16 der Allgemeinen Schulordnung bleibt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen der Lehrkraft überlassen, Ordnungsmaßnahmen nach § 32 SchoG kommen erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Ob ein kurzzeitiges Einbehalten danach als Erziehungsmaßnahme zulässig ist, hat das Land nicht ausdrücklich geregelt. Wie die Schule mit Verstößen umgeht, gehört deshalb in ihre Schulordnung.
Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drucksache 17/1472, Landtag des Saarlandes (03.04.2025, § 35a Abs. 5 des Entwurfs); § 16 Allgemeine Schulordnung (ASchO) und § 32 SchoG, Bürgerservice SaarlandWeiterführende Schulen: kein Landesverbot, aber eigene Regeln
Für die weiterführenden Schulen gibt es im Saarland (Stand Oktober 2026) kein landesweites Handyverbot. Das Ministerium für Bildung und Kultur beschreibt die Linie so: An den weiterführenden Schulen regeln die Schulgemeinschaften im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte eigenverantwortlich, wie eine sinnvolle Nutzung gestaltet werden kann. Regellos sind diese Schulen nicht. Nach Einschätzung der Landesregierung haben alle Schulen im Saarland, unabhängig von der Schulform, Regelungen zur Handynutzung in ihren Schulordnungen formuliert, an weiterführenden Schulen bestehen in der Regel hausinterne Regelungen zur Nutzung privater Endgeräte.
Medieninformation vom 25.06.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes; Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/1536, Landtag des Saarlandes (06.05.2025, zu Fragen 3, 4 und 7); Plenarprotokoll 17/38 (S. 3106), Landtag des SaarlandesRechtlich läuft eine solche Regel über die Hausordnung. Über allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung, berät und beschließt nach § 47 des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) die Schulkonferenz, in der Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler zusammenwirken. Die Schulleitung leitet die Schule auch nach diesen Beschlüssen, sorgt für die Ordnung in der Schule und übt das Hausrecht aus (§ 16 SchumG). Für Schülerinnen und Schüler ist die Hausordnung verbindlich, nach § 14 der Allgemeinen Schulordnung ist sie zu beachten.
§ 47 SchumG und § 16 SchumG (Fassung vom 25.06.2025) sowie § 14 ASchO, Bürgerservice SaarlandInhaltlich haben die Schulen Spielraum. In der Landtagsdebatte vom Juni 2025 nannte die CDU-Fraktion als mögliche Regel eigens ausgewiesene Räume, in denen Handys genutzt werden dürfen, die SPD-Fraktion verwies auf eine Schule, an der Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den Lehrkräften beschlossen haben, dass Handys in der Schule nichts zu suchen haben. In Prüfungen gelten unabhängig davon eigene Regeln: In der schriftlichen Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe dürfen Mobiltelefone, Smartphones und Smartwatches nicht einmal in den Prüfungsraum mitgebracht werden. Mehr dazu in unserem Beitrag Handy in Prüfungen.
Plenarprotokoll 17/38, Landtag des Saarlandes (Sitzung vom 25.06.2025, S. 3107 und 3109); § 40 Abs. 4 GOS-VO, Bürgerservice SaarlandDie folgende Übersicht stellt die Regeln für beide Schulstufen gegenüber.
| Frage | Primarstufe | Weiterführende Schulen |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 30 Abs. 4 SchoG, Landesgesetz seit 1. August 2025 | Hausordnung der Schule, beschlossen von der Schulkonferenz (§ 47 SchumG) |
| Erfasste Geräte | Private Endeinrichtungen, laut Gesetzesbegründung vor allem Smartphones, Wearables und Smartwatches | Legt die Schule fest |
| Ort und Zeit | Schulgelände und schulische Veranstaltungen, ohne Beschränkung auf die Unterrichtszeit | Legt die Schule fest |
| Ausnahmen | Schutz lebenswichtiger Interessen oder ausdrückliche Zulassung im Einzelfall | Legt die Schule fest |
| Mitbringen | Vom Gesetz nicht untersagt, verboten ist nur die Verwendung | Keine Vorgabe des Landes |
| Einbehalten bei Verstößen | Keine ausdrückliche Befugnis, Zulässigkeit nach allgemeinen Regeln nicht geklärt | Wie in der Primarstufe, Regel in der Schulordnung |
Was der Landtag 2025 und 2026 entschieden hat
Der Weg zum Gesetz begann im Februar 2025. Am 19. Februar lehnte der Landtag einen Antrag der CDU-Fraktion ab, der ein Verbot von Handys, privaten Endgeräten und Smartwatches an Grundschulen sowie Leitlinien für weiterführende Schulen forderte. Angenommen wurde stattdessen ein Antrag der SPD-Fraktion, der die Landesregierung auffordert zu gewährleisten, dass die Nutzung privater Handys während des Schulbetriebs in Grundschulen grundsätzlich untersagt ist. Im März 2025 kündigte das Bildungsministerium eine landesweite Regelung an, am 9. April 2025 nahm der Landtag den Regierungsentwurf in erster Lesung an und überwies ihn an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien.
Antrag der CDU-Fraktion, Drucksache 17/1387 und Antrag der SPD-Fraktion, Drucksache 17/1398, Landtag des Saarlandes; Plenarprotokoll 17/34 (Sitzung vom 19.02.2025, S. 2825 f.) Medieninformation vom 24.03.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes; Plenarprotokoll 17/36, Landtag des Saarlandes (Sitzung vom 09.04.2025, S. 2969)Am selben Tag scheiterte ein Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, der weiter ging: Er sah vor, die Nutzung privater mobiler Endgeräte durch Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich für unzulässig zu erklären, die Landesregierung zu einer Verordnung für die Sekundarstufen I und II zu ermächtigen und Geräte bei unzulässiger Verwendung vorübergehend einbehalten zu dürfen. Der Landtag lehnte ihn in erster Lesung ab. Im Juni 2025 legte die CDU-Fraktion dieselbe Regel als Abänderungsantrag zum Regierungsentwurf vor, auch dieser fand keine Mehrheit. Am 25. Juni 2025 beschloss der Landtag das Gesetz in zweiter und letzter Lesung mit den Stimmen der SPD-Fraktion, CDU und AfD stimmten dagegen.
Drucksache 17/1472 und Plenarprotokoll 17/36 (S. 2969); Abänderungsantrag der CDU-Fraktion, Drucksache 17/1598 und Plenarprotokoll 17/38 (Sitzung vom 25.06.2025, S. 3110), Landtag des SaarlandesBei der Verabschiedung im Juni 2025 betonte Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot, an den weiterführenden Schulen könnten die Schulgemeinschaften im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte gemeinsam sinnvolle Regelungen treffen, abhängig von der Situation vor Ort. Im September 2026 kam das Thema erneut in den Landtag: Die CDU-Fraktion verwies auf ihre Forderung nach einer Regel, die die Nutzung privater Endgeräte in Schulen grundsätzlich untersagt und Ausnahmen in die Hände der Schulleitung legt. Ein Antrag der AfD-Fraktion, der unter anderem verbindliche, alters- und schulformgerechte Regeln zur Verwendung privater Smartphones für alle Schulen verlangte, wurde am 16. September 2026 abgelehnt. Eine Änderung von § 30 SchoG nach dem Gesetz vom 25. Juni 2025 haben wir im amtlichen Fundstellennachweis (Stand 22. Oktober 2026) nicht gefunden.
Plenarprotokoll 17/38 (S. 3106); Plenarprotokoll 17/51 (Sitzung vom 16.09.2026, S. 4565 und 4567); Antrag der AfD-Fraktion, Drucksache 17/2410, Landtag des Saarlandes; Fundstellennachweis Saarland, Bürgerservice Saarland (Stand 22.10.2026)Einordnung: Das Saarland im Ländervergleich
Das Saarland folgt in der Primarstufe dem Modell des Landesverbots: Das Land untersagt die Nutzung unmittelbar, die Schule entscheidet nur noch über die Umsetzung. Anders als Sachsen, dessen Verbot bis Klassenstufe 8 reicht, beschränkt es das Verbot aber auf die Primarstufe. Für die weiterführenden Schulen setzt es derzeit auf die Eigenverantwortung der Schulgemeinschaften, eine gesetzliche Pflicht zu einer eigenen Handyregel, wie sie Baden-Württemberg kennt, sieht § 30 SchoG nicht vor. Wie Sachsen sein Verbot ausgestaltet, zeigt unser Beitrag Handyverbot an Schulen in Sachsen, die baden-württembergische Regelungspflicht erklärt Handyregeln in Baden-Württemberg. Einen Überblick über alle 16 Bundesländer bietet unser Beitrag Handyverbot nach Bundesland.
Was das für die Umsetzung bedeutet
Für die Grundschulen ist das Ob entschieden, offen bleibt das Wie. Das Gesetz untersagt die Nutzung, nicht das Mitbringen, und überlässt Aufbewahrung und Kontrolle damit der Schule. Wer die Schule zur handyfreien Zone machen will, hat im Kern drei Wege: Die Geräte bleiben ausgeschaltet im Ranzen und die Lehrkräfte achten auf die Einhaltung. Sie werden morgens eingesammelt, dann übernimmt die Schule Verwahrung und Rückgabe. Oder sie bleiben beim Kind, aber in einer Form, die eine Nutzung ausschließt. Für weiterführende Schulen stellt sich dieselbe Frage, sobald die Schulkonferenz eine strenge Hausordnung beschließt.
Verschließbare Handyhüllen gehören zum dritten Weg. Das Smartphone bleibt bei der Schülerin oder dem Schüler, ist in der per Magnetverschluss verschlossenen Phrest-Hülle während der vereinbarten Zeit aber nicht nutzbar. Es gibt kein Einsammeln und Ausgeben und keine Verwahrung durch die Schule. Geöffnet wird die Hülle mit dem Handöffner oder am stationären Öffner, etwa am Ausgang. Muss ein Kind sein Gerät ausnahmsweise nutzen, etwa in einem Notfall, öffnet die Lehrkraft die Hülle mit dem Handöffner. Für Smartwatches ist die Hülle nicht gedacht, sie brauchen eine eigene Regel in der Schulordnung. Einen neutralen Vergleich der Methoden bietet unser Beitrag Handyfreie Zone einrichten, die Umsetzung an Schulen zeigt unsere Seite für Schulen. Vorlagen für die Information der Eltern finden Sie im Beitrag Elternbrief zum Handyverbot.
Häufige Fragen zum Handyverbot im Saarland
Gilt das Handyverbot im Saarland auch für Smartwatches?
Ja, in der Primarstufe. § 30 Abs. 4 SchoG untersagt nicht nur die Nutzung von Handys, sondern die Verwendung aller privaten Endeinrichtungen. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Smartphones, Wearables und Smartwatches, und das Bildungsministerium beschreibt die Regel als Verbot der Nutzung privater Handys, Smartphones und Smartwatches an Grundschulen und Förderschulen mit Primarstufe. An weiterführenden Schulen hängt es von der Hausordnung der jeweiligen Schule ab.
Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 22 f.); Medieninformation vom 25.06.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des SaarlandesSeit wann gilt das Handyverbot an Grundschulen im Saarland?
Seit dem 1. August 2025, also seit Beginn des Schuljahres 2025/26. Grundlage ist § 30 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes, den der Landtag mit dem Gesetz zur digitalen Bildung an saarländischen Schulen vom 25. Juni 2025 ergänzt hat. Schon im März 2025 hatte das Bildungsministerium die Schulen mit Primarstufe per Rundschreiben aufgefordert sicherzustellen, dass die Nutzung privater Mobiltelefone und Smartwatches während des Unterrichtsbetriebs im Primarbereich grundsätzlich untersagt ist.
Gesetz Nr. 2172 vom 25. Juni 2025, Landtag des Saarlandes (Artikel 5); Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/1536 (06.05.2025, zu Fragen 1 und 2)Dürfen weiterführende Schulen im Saarland Handys verbieten?
Ja, über ihre Hausordnung. Ein Landesverbot gibt es für weiterführende Schulen nicht, die Schulgemeinschaften regeln die Nutzung nach Angaben des Bildungsministeriums eigenverantwortlich. Die Hausordnung beschließt nach § 47 des Schulmitbestimmungsgesetzes die Schulkonferenz, für Schülerinnen und Schüler ist sie nach § 14 der Allgemeinen Schulordnung verbindlich. In der Landtagsdebatte wurden Regeln von eigens ausgewiesenen Handyräumen bis zu einem Verzicht auf Handys im gesamten Schulalltag als Beispiele genannt.
Medieninformation vom 25.06.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes; § 47 SchumG und § 14 ASchO, Bürgerservice Saarland; Plenarprotokoll 17/38 (S. 3107 und 3109)Darf die Lehrkraft im Saarland ein Handy einziehen?
Ausdrücklich geregelt ist das im Saarland nicht: Der Landtag hat keine Befugnis zum Einbehalten beschlossen, weitergehende Entwürfe der CDU-Fraktion mit einer solchen Regel lehnte er 2025 zweimal ab. Es gelten die allgemeinen Vorschriften, nach der Allgemeinen Schulordnung bleibt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen der Lehrkraft überlassen. Ob ein kurzzeitiges Einbehalten darunter fällt, hat das Land nicht ausdrücklich geklärt, die Schule sollte den Umgang mit Verstößen deshalb in ihrer Hausordnung festlegen und mit der Schulaufsicht abstimmen. Klar ist nach Auskunft der Landesregierung eine Grenze: Ein privates Schülerhandy zu durchsuchen oder zu sichten, ist unzulässig.
Drucksache 17/1472 und Plenarprotokoll 17/36 (S. 2969), Landtag des Saarlandes; Drucksache 17/1598 und Plenarprotokoll 17/38 (S. 3110), Landtag des Saarlandes; § 16 ASchO, Bürgerservice Saarland; Drucksache 17/1536 (zu Frage 7)Gilt das Verbot auch in der Nachmittagsbetreuung?
Das Gesetz knüpft nicht an die Unterrichtszeit an, sondern an den Ort: Das Verbot gilt auf Schulgeländen und bei schulischen Veranstaltungen auch außerhalb des Schulgeländes. Eine Beschränkung auf den Unterricht enthält der Gesetzestext nicht, die Landesregierung spricht vom gesamten Schulbetrieb. Nach dem Wortlaut sind Schülerinnen und Schüler der Primarstufe deshalb auch in der Nachmittagsbetreuung auf dem Schulgelände erfasst, eine ausdrückliche amtliche Aussage zur Ganztagsbetreuung haben wir nicht gefunden. Für eine Betreuung an einem anderen Ort, die keine schulische Veranstaltung ist, trifft § 30 Abs. 4 SchoG keine Regelung.
§ 30 Abs. 4 SchoG, Bürgerservice Saarland (Fassung vom 25.06.2025); Drucksache 17/1536, Landtag des Saarlandes (zu Frage 1)Dürfen Grundschulkinder im Saarland ein Handy mit in die Schule bringen?
Ja, das Landesgesetz verbietet das Mitbringen nicht. Es untersagt die Verwendung privater Geräte, nicht das Mitführen. Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest, dass der Verzicht auf ein Mitführverbot den Eingriff auf das erforderliche Maß begrenzt. Das Handy kann also etwa für den Schulweg dabei sein, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen darf es aber nicht benutzt werden, solange keine Ausnahme greift. Wie es während des Schultags aufbewahrt wird, regelt die Schulordnung.
Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 23); § 30 Abs. 4 SchoG, Bürgerservice SaarlandDas Verbot gilt, die Umsetzung ist offen?
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