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Handyverbot an Schulen im Saarland: Was gilt, was Schulen selbst regeln

Seit dem 1. August 2025 untersagt das saarländische Schulordnungsgesetz Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Nutzung privater Handys und Smartwatches. Was genau gilt, welche Ausnahmen bestehen und was weiterführende Schulen selbst regeln, mit amtlichen Quellen.

Häufige Fragen zum Handyverbot im Saarland

Gilt das Handyverbot im Saarland auch für Smartwatches?

Ja, in der Primarstufe. § 30 Abs. 4 SchoG untersagt nicht nur die Nutzung von Handys, sondern die Verwendung aller privaten Endeinrichtungen. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Smartphones, Wearables und Smartwatches, und das Bildungsministerium beschreibt die Regel als Verbot der Nutzung privater Handys, Smartphones und Smartwatches an Grundschulen und Förderschulen mit Primarstufe. An weiterführenden Schulen hängt es von der Hausordnung der jeweiligen Schule ab.

Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 22 f.); Medieninformation vom 25.06.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes
Seit wann gilt das Handyverbot an Grundschulen im Saarland?

Seit dem 1. August 2025, also seit Beginn des Schuljahres 2025/26. Grundlage ist § 30 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes, den der Landtag mit dem Gesetz zur digitalen Bildung an saarländischen Schulen vom 25. Juni 2025 ergänzt hat. Schon im März 2025 hatte das Bildungsministerium die Schulen mit Primarstufe per Rundschreiben aufgefordert sicherzustellen, dass die Nutzung privater Mobiltelefone und Smartwatches während des Unterrichtsbetriebs im Primarbereich grundsätzlich untersagt ist.

Gesetz Nr. 2172 vom 25. Juni 2025, Landtag des Saarlandes (Artikel 5); Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/1536 (06.05.2025, zu Fragen 1 und 2)
Dürfen weiterführende Schulen im Saarland Handys verbieten?

Ja, über ihre Hausordnung. Ein Landesverbot gibt es für weiterführende Schulen nicht, die Schulgemeinschaften regeln die Nutzung nach Angaben des Bildungsministeriums eigenverantwortlich. Die Hausordnung beschließt nach § 47 des Schulmitbestimmungsgesetzes die Schulkonferenz, für Schülerinnen und Schüler ist sie nach § 14 der Allgemeinen Schulordnung verbindlich. In der Landtagsdebatte wurden Regeln von eigens ausgewiesenen Handyräumen bis zu einem Verzicht auf Handys im gesamten Schulalltag als Beispiele genannt.

Medieninformation vom 25.06.2025, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes; § 47 SchumG und § 14 ASchO, Bürgerservice Saarland; Plenarprotokoll 17/38 (S. 3107 und 3109)
Darf die Lehrkraft im Saarland ein Handy einziehen?

Ausdrücklich geregelt ist das im Saarland nicht: Der Landtag hat keine Befugnis zum Einbehalten beschlossen, weitergehende Entwürfe der CDU-Fraktion mit einer solchen Regel lehnte er 2025 zweimal ab. Es gelten die allgemeinen Vorschriften, nach der Allgemeinen Schulordnung bleibt die Wahl der Erziehungsmaßnahmen der Lehrkraft überlassen. Ob ein kurzzeitiges Einbehalten darunter fällt, hat das Land nicht ausdrücklich geklärt, die Schule sollte den Umgang mit Verstößen deshalb in ihrer Hausordnung festlegen und mit der Schulaufsicht abstimmen. Klar ist nach Auskunft der Landesregierung eine Grenze: Ein privates Schülerhandy zu durchsuchen oder zu sichten, ist unzulässig.

Drucksache 17/1472 und Plenarprotokoll 17/36 (S. 2969), Landtag des Saarlandes; Drucksache 17/1598 und Plenarprotokoll 17/38 (S. 3110), Landtag des Saarlandes; § 16 ASchO, Bürgerservice Saarland; Drucksache 17/1536 (zu Frage 7)
Gilt das Verbot auch in der Nachmittagsbetreuung?

Das Gesetz knüpft nicht an die Unterrichtszeit an, sondern an den Ort: Das Verbot gilt auf Schulgeländen und bei schulischen Veranstaltungen auch außerhalb des Schulgeländes. Eine Beschränkung auf den Unterricht enthält der Gesetzestext nicht, die Landesregierung spricht vom gesamten Schulbetrieb. Nach dem Wortlaut sind Schülerinnen und Schüler der Primarstufe deshalb auch in der Nachmittagsbetreuung auf dem Schulgelände erfasst, eine ausdrückliche amtliche Aussage zur Ganztagsbetreuung haben wir nicht gefunden. Für eine Betreuung an einem anderen Ort, die keine schulische Veranstaltung ist, trifft § 30 Abs. 4 SchoG keine Regelung.

§ 30 Abs. 4 SchoG, Bürgerservice Saarland (Fassung vom 25.06.2025); Drucksache 17/1536, Landtag des Saarlandes (zu Frage 1)
Dürfen Grundschulkinder im Saarland ein Handy mit in die Schule bringen?

Ja, das Landesgesetz verbietet das Mitbringen nicht. Es untersagt die Verwendung privater Geräte, nicht das Mitführen. Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest, dass der Verzicht auf ein Mitführverbot den Eingriff auf das erforderliche Maß begrenzt. Das Handy kann also etwa für den Schulweg dabei sein, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen darf es aber nicht benutzt werden, solange keine Ausnahme greift. Wie es während des Schultags aufbewahrt wird, regelt die Schulordnung.

Drucksache 17/1458, Landtag des Saarlandes (Begründung, S. 23); § 30 Abs. 4 SchoG, Bürgerservice Saarland

Das Verbot gilt, die Umsetzung ist offen?

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