Handyverbot an Schulen: Die Regeln der 16 Bundesländer
Ein Überblick über die aktuellen Regelungen aller 16 Bundesländer zur privaten Handynutzung an Schulen, mit amtlichen Quellen zu jedem Land.
Schulrecht ist in Deutschland Ländersache, das gilt auch für den Umgang mit privaten Smartphones. Seit dem Schuljahr 2025/26 haben die meisten Bundesländer eigene Regelungen eingeführt oder verbindliche Vorgaben für ihre Schulen beschlossen, von gesetzlichen Verboten bis zu Handlungsempfehlungen. Dieser Beitrag fasst die Rechtslage aller 16 Bundesländer zusammen, mit einer amtlichen Quelle zu jedem Land. Stand: August 2026, denn einzelne Regelungen ändern sich derzeit weiterhin. Warum so viele Länder aktiv geworden sind, zeigt die Studienlage in unserem Beitrag Handyverbot an Schulen: Was Studien zeigen.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regelungen der Bundesländer ändern sich derzeit laufend, alle Angaben entsprechen dem Stand August 2026. Maßgeblich ist stets das aktuelle Schulgesetz oder die aktuelle Verwaltungsvorschrift des jeweiligen Bundeslandes zusammen mit der Schulordnung der einzelnen Schule.
Zwei Grundmodelle
Modell 1 ist das Landesverbot: Mehrere Bundesländer untersagen die private Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule unmittelbar durch Gesetz, Erlass oder ministerielle Vorgabe, meist beginnend in der Primarstufe. Dazu zählen Bayern, Hessen, Bremen, Brandenburg, das Saarland, Sachsen und Thüringen. Ausnahmen für medizinische Gründe, Notfälle und pädagogische Zwecke bleiben dabei überall bestehen.
Modell 2 ist die Regelungspflicht der Schulen: Andere Länder verpflichten ihre Schulen, selbst eine verbindliche Regel zu beschließen, geben dafür Empfehlungen oder eine Frist vor, ohne selbst ein Verbot auszusprechen. Baden-Württemberg schreibt das inzwischen gesetzlich vor, Hamburg und Niedersachsen haben eine gemeinsame Handlungsempfehlung mit Umsetzungsfrist vorgelegt, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern arbeiten mit Handlungsempfehlungen für die Schulordnung, Schleswig-Holstein mit einem Erlass, der eine landeseinheitliche Ausgangslage vorgibt.
Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt verzichten bislang bewusst auf eine eigene Landesregelung: Die Handynutzung bleibt dort vollständig Sache der einzelnen Schule, gestützt auf Hausrecht und Schulordnung. Auch das ist eine offizielle Positionierung, kein Bundesland hat das Thema unbeachtet gelassen.
Die Regelungen aller 16 Bundesländer
Die folgende Übersicht listet alle 16 Bundesländer alphabetisch, mit der Regelung in Kürze, der rechtlichen oder ministeriellen Grundlage und dem Zeitpunkt, seit dem sie gilt. Jede Grundlage ist direkt mit der amtlichen Quelle verlinkt.
| Bundesland | Regelung in Kürze | Grundlage | Gilt seit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Schulen müssen Handynutzung in der Schulordnung verbindlich regeln | § 23 Abs. 2b SchG | Ab Schuljahr 2026/27 |
| Bayern | Nutzung nur mit Gestattung, keine allgemeine Freigabe für Klassen 1 bis 7 | Art. 56 Abs. 5 BayEUG | Aktuell geltende Fassung (Stand August 2026) |
| Berlin | Keine Landesregelung, Handynutzung ist Sache der einzelnen Schule | Antwort der Senatsverwaltung für Bildung | Stand Juli 2025 |
| Brandenburg | Private Geräte in Klassen 1 bis 6 während des Unterrichts verboten | Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb (Pressemitteilung) | Schuljahr 2025/26 |
| Bremen | Private Handynutzung an Grundschulen und in der Sekundarstufe I untersagt | Erlass der Bildungsbehörde (Pressemitteilung) | 1. Juni 2025 |
| Hamburg | Schulen beschließen eigene Regel binnen Jahresfrist, Grundschulnutzung nicht empfohlen | Verbindliche Handlungsempfehlungen der Bildungsbehörde | Ab 13. November 2025 |
| Hessen | Private Nutzung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig | § 69 Abs. 7 HSchG | Schuljahr 2025/26 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesweite Empfehlung: private Nutzung in Klassen 1 bis 9 nicht gestattet | Handlungsempfehlungen des Bildungsministeriums | Juli 2025, Anwendung spätestens 2026/27 |
| Niedersachsen | Schulen müssen eigene Nutzungsregeln aufstellen, Grundschulnutzung nicht empfohlen | Handreichung des Kultusministeriums | November 2025 |
| Nordrhein-Westfalen | Schulen beschließen verbindliche Handyregeln über die Schulordnung | Handlungsempfehlung des Schulministeriums | März 2025, Umsetzung bis Herbst 2025 |
| Rheinland-Pfalz | Keine Landesregelung, Handy-Nutzungsordnung ist Sache der Schule | Landesinstitut: Smartphones in der Schule | Stand September 2025 |
| Saarland | Private Mobiltelefone und Smartwatches an Grundschulen grundsätzlich untersagt | Landesweite Regelung des Bildungsministeriums | Schuljahr 2025/26 |
| Sachsen | Private mobile Endgeräte in der Primarstufe untersagt, Ausweitung bis Klasse 8 | § 11a Schulordnung Grundschulen | 1. Februar 2026, ab 2026/27 bis Klasse 8 |
| Sachsen-Anhalt | Kein Landesverbot geplant, Schulen entscheiden nach eigenem Ermessen | Landtag Sachsen-Anhalt, Bildungsausschuss | Stand November 2025 |
| Schleswig-Holstein | Erlass gibt Standard vor: Nutzung außerhalb des Unterrichts erst ab Jahrgangsstufe 10 | Erlass zur Nutzung digitaler Endgeräte | 1. August 2025 |
| Thüringen | Nutzung nur mit Gestattung, Primarstufe seit 2025/26 zusätzlich eingeschränkt | § 30 Abs. 3a ThürSchulG | 1. August 2024 |
Was alle Länder gemeinsam haben
So unterschiedlich die 16 Regelungen im Detail sind, in einem Punkt sind sie sich einig: Verboten wird die Nutzung, nicht der Besitz. Mehrere Länder sagen das ausdrücklich. Der Erlass in Schleswig-Holstein bezeichnet ein generelles Verbot, digitale Endgeräte in die Schule mitzuführen, als „unverhältnismäßig und daher nicht zulässig". Baden-Württemberg hält ein generelles Mitbringverbot als schulische Regelung für „rechtlich nicht möglich". Das Smartphone bleibt damit im Eigentum und im Gewahrsam der Schülerin oder des Schülers, nur die Nutzung während bestimmter Zeiten oder an bestimmten Orten ist untersagt.
Erlass zur Nutzung digitaler Endgeräte, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Schleswig-Holstein Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergFast alle Regelungen benennen zudem ähnliche Ausnahmen: Die Nutzung bleibt erlaubt, wenn sie medizinisch notwendig ist, in echten Notfällen oder wenn die Lehrkraft sie im Unterricht ausdrücklich gestattet. Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern führen das in ihren Regelungen konkret aus, andere Länder überlassen die Ausformulierung der einzelnen Schule.
Und noch etwas eint fast alle 16 Länder: Die konkrete Ausgestaltung, also Aufbewahrung, Kontrolle und der Umgang mit Verstößen, bleibt Aufgabe der einzelnen Schule. Selbst dort, wo das Land ein Nutzungsverbot vorschreibt, verankern die Schulen die Details in der eigenen Schulordnung oder Hausordnung, beschlossen von der Schulkonferenz oder einem vergleichbaren Gremium. Wie Schulen ein Handyverbot praktisch umsetzen, zeigt unser Beitrag Handyverbot an Schulen: Was rechtlich gilt.
Die Regelungswelle 2025 bis 2027
Die aktuelle Welle an Regelungen begann bereits vor ihrer eigentlichen Hauptphase: Thüringen führte den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt schon zum 1. August 2024 ein. Den größten Schub gab es im Frühjahr und Sommer 2025, als binnen weniger Monate das Saarland, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern eigene Regelungen ankündigten oder in Kraft setzten, gefolgt von Hessens Smartphone-Schutzzonen zum selben Schuljahr. Im Herbst 2025 folgten Hamburg und Niedersachsen mit einer gemeinsam erarbeiteten Handlungsempfehlung, kurz darauf positionierte sich Sachsen-Anhalt ausdrücklich gegen ein Landesverbot. Baden-Württemberg beschloss seine Regelungspflicht im Dezember 2025. Die Umsetzung reicht bis weit in das Schuljahr 2026/27 hinein: Sachsens Verbot wird dann von der Primarstufe auf Klasse 8 ausgeweitet, und in Baden-Württemberg müssen Schulen dann spätestens über eine eigene Regel verfügen. Auffällig ist, dass sich fast alle Länder zuerst der Primarstufe zuwenden, weiterführende Schulen folgen später oder bleiben in der Ausgestaltung bei der einzelnen Schule.
Vom Beschluss zur Umsetzung
Ein Gesetz oder eine Handlungsempfehlung ist der erste Schritt, nicht der letzte. Zwischen dem Beschluss eines Handyverbots und seiner täglichen Durchsetzung liegt für viele Schulen ein Umsetzungs-Gap: Wer kontrolliert die Einhaltung über den gesamten Schultag? Wo werden abgegebene Geräte sicher verwahrt? Und wie bleibt im Notfall ein schneller Zugriff auf das eigene Gerät möglich? An genau diesen praktischen Fragen entscheidet sich, ob eine Regel im Alltag trägt oder nur auf dem Papier steht.
Verschließbare Handyhüllen setzen genau dort an. Das Gerät bleibt bei der Schülerin oder dem Schüler, es gibt kein Einsammeln und Ausgeben und keine Verwahrung durch die Schule. Über den Magnetverschluss ist das Smartphone während der vereinbarten Zeit nicht nutzbar, geöffnet wird die Hülle an einem festen Punkt, etwa mit dem Handöffner oder dem stationären Öffner am Empfang. Mehr zur Umsetzung an Schulen zeigt unsere Seite für Schulen, einen Methodenvergleich bietet unser Beitrag Handyfreie Zone einrichten: Methoden im Vergleich.
Häufige Fragen zum Handyverbot in den Bundesländern
In welchen Bundesländern ist die private Handynutzung an Schulen landesweit untersagt?
Ein ausdrückliches, landesweites Nutzungsverbot gilt derzeit in Bayern (Klassen 1 bis 7), Hessen (alle Schulformen), Bremen (Grundschulen und Sekundarstufe I), Brandenburg (Klassen 1 bis 6), im Saarland (Primarstufe) und in Thüringen. Sachsen hat das Verbot in der Primarstufe eingeführt und weitet es zum Schuljahr 2026/27 bis Klasse 8 aus. Schleswig-Holstein gibt per Erlass eine landeseinheitliche Ausgangslage bis Klasse 9 vor. Die übrigen Länder verpflichten ihre Schulen zu einer eigenen Regelung oder überlassen sie vollständig der Schule.
Deutscher Bildungsserver, Länderübersicht HandyverbotGilt das Handyverbot auch in den Pausen?
Das hängt vom Bundesland ab. Sachsen und Hessen regeln es weit: Das Verbot gilt dort für das gesamte Schulgelände, also auch in den Pausen. Auch die Handlungsempfehlung für Mecklenburg-Vorpommern erfasst den gesamten Schulbetrieb einschließlich der Pausen. Brandenburg beschränkt sein Verbot dagegen ausdrücklich auf die Unterrichtszeit, und Schleswig-Holstein sieht private Nutzung außerhalb des Unterrichts erst ab Jahrgangsstufe 10 vor. Wo eine Landesregelung fehlt, entscheidet die Schulordnung der einzelnen Schule.
FAQ Handyverbot in der Primarstufe, Sächsisches Staatsministerium für KultusWas gilt an Grundschulen?
An Grundschulen ist die private Handynutzung in ganz Deutschland faktisch eingeschränkt, auch wenn die rechtliche Form unterschiedlich ist. Länder mit einer eigenen Landesregelung setzen fast immer zuerst bei der Primarstufe an, etwa Bayern, Brandenburg, Saarland, Sachsen und Thüringen. Auch Länder ohne gesetzliches Verbot raten für die Grundschule einhellig von privater Nutzung ab: Hamburg und Niedersachsen bezeichnen sie in ihren Empfehlungen ausdrücklich als nicht empfohlen, Mecklenburg-Vorpommern hält sie in der Primarstufe für grundsätzlich nicht gestattet. Eine freie private Nutzung durch Grundschulkinder sieht damit kein einziges Bundesland vor.
Handreichung Niedersächsisches KultusministeriumDürfen Schulen strenger regeln, als das Land vorgibt?
Ja, mit einer Grenze. In Ländern ohne eigenes Landesverbot, etwa Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg oder Niedersachsen, liegt die Ausgestaltung ohnehin vollständig bei der Schule. Aber auch dort, wo das Land bereits ein Verbot vorgibt, dürfen Schulen eigene Vorgaben ergänzen, Brandenburg erlaubt das ausdrücklich in der Hausordnung. Eine Grenze gibt es trotzdem: Ein vollständiges Mitbringverbot, also das Verbot, das Gerät überhaupt in die Schule mitzubringen, gilt in Schleswig-Holstein ausdrücklich als unverhältnismäßig, in Baden-Württemberg als rechtlich nicht möglich. Erlaubt bleibt in aller Regel nur ein Nutzungsverbot.
Erlass zur Nutzung digitaler Endgeräte, Schleswig-HolsteinLandesregelung beschlossen, Umsetzung offen?
Phrest unterstützt Schulen beim Umstieg auf handyfreie Zonen, unabhängig davon, ob die Regelung vom Land vorgegeben oder von der Schule selbst beschlossen wurde. Mehr dazu auf unserer Seite für Schulen, oder sprechen Sie uns direkt an.
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