Smartwatches in der Schule: Die Lücke im Handyverbot
Warum Schulordnungen Wearables oft nicht erfassen, was Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen zu Smartwatches regeln, und ein Formulierungsvorschlag, um die Lücke zu schließen.
Viele Schulordnungen regeln inzwischen den Umgang mit dem Smartphone, doch am Handgelenk vieler Schülerinnen und Schüler tickt ein zweites Endgerät mit. Laut JIM-Studie 2025 gibt es Wearables wie Smartwatches in 62 Prozent der Haushalte, in denen Jugendliche aufwachsen, rund ein Drittel der Jugendlichen besitzt selbst eines. Ob eine Smartwatch unter das Handyverbot fällt, lässt sich vielen Schulordnungen aber nicht eindeutig entnehmen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wie Schulen die Lücke schließen.
JIM-Studie 2025, mpfs (Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest)Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und die Schulordnung der einzelnen Schule. Stand: August 2026.
Warum Smartwatches durchs Raster fallen
Viele Schulordnungen sprechen wörtlich von „Handys" oder „Mobiltelefonen", Smartwatches kommen darin oft gar nicht vor. Dabei können moderne Wearables inzwischen deutlich mehr als nur die Uhrzeit anzeigen: Sie schreiben Textnachrichten, nehmen Anrufe an, streamen Musik und bieten eigene Mitteilungs- und Assistenzfunktionen. Das nordrhein-westfälische Schulministerium behandelt Smartwatches deshalb als eigenes Regelungsproblem: Durch Zuschalt- und Mithörfunktionen können Wearables die Persönlichkeitsrechte anderer Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte beeinträchtigen. Nicht das Gerät selbst ist damit die eigentliche Lücke, sondern eine Schulordnung, die nur von Handys spricht.
Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule, Ministerium für Schule und Bildung NRWDie Rechtslage: „digitale Endgeräte" erfassen auch Wearables
Am eindeutigsten ist die Lage in Hessen. Seit dem Schuljahr 2025/26 ist dort die private Nutzung mobiler digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig, gestützt auf § 69 Abs. 7 HSchG. Das hessische Kultusministerium definiert die erfassten Geräte in seiner FAQ ausdrücklich als „insbesondere Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches, Tablets und Laptops", mit dem Hinweis, dass diese Liste nicht abschließend ist. Ein generelles Mitbringverbot ist davon zu unterscheiden und nach Angaben des Ministeriums nicht zulässig, geregelt wird allein die Nutzung.
§ 69 Abs. 7 HSchG, Hessisches KultusministeriumAuch Bayern regelt geräteneutral: Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG ist die Verwendung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler nur zulässig im Unterricht, bei Schulveranstaltungen oder im Einzelfall, jeweils soweit die Aufsichtsperson dies gestattet, im Übrigen nur, soweit die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum das allgemein erlaubt. Das Gesetz nennt Smartwatches nicht beim Namen, erfasst sie dem Wortlaut nach als digitales Endgerät aber mit. Für die Jahrgangsstufen 1 mit 7 gilt diese Öffnungsklausel ausdrücklich nicht, dort bleibt es außerhalb des Unterrichts beim Verbot. Bei unzulässiger Verwendung kann das Gerät vorübergehend einbehalten werden.
Art. 56 Abs. 5 BayEUG, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Nordrhein-Westfalen kennt kein eigenes Landesverbot, verpflichtet Schulen aber, eigene Handyregeln in der Schulordnung zu verankern. Zuständig dafür ist die Schulkonferenz. Die Handlungsempfehlung des NRW-Schulministeriums stellt klar: Die Ausführungen zu Handys gelten für Smartwatches entsprechend, wegen des „zwischenzeitlich deutlich erweiterten Funktionsumfangs von Smartwatches". Die beigefügte Muster-Handyordnung untersagt die private Nutzung von „Handys und Smartwatches" auf dem gesamten Schulgelände und definiert digitale Endgeräte ausdrücklich als „Handys, Smartwatches, Tablets".
MSB NRW, „Smarter Umgang mit Handys" (März 2025)Einen ausführlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen von Handyverboten an deutschen Schulen bietet unser Beitrag Handyverbot an Schulen: Rechtslage.
Grundschule und Kinder-Smartwatches
Kinder-Smartwatches richten sich häufig gezielt an junge Zielgruppen. Die Bundesnetzagentur hält in ihrer Verbraucherinformation fest, dass mehrere Anbieter Smartwatches mit Abhörfunktion speziell für Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren anbieten, also für das Grundschulalter.
Bundesnetzagentur, Verbraucherinformation Kinderuhren mit Abhörfunktion (Stand Juli 2024)Ein eigenes Smartphone ist in diesem Alter dagegen noch nicht selbstverständlich: Laut KIM-Studie 2024 verfügt knapp die Hälfte der 6- bis 13-Jährigen über ein eigenes Gerät (46 %). Aus Sicht von Phrest ist die Kinder-Smartwatch für viele Eltern deshalb ein naheliegender Zwischenschritt: mehr Erreichbarkeit als ganz ohne Gerät, aber noch kein volles Smartphone.
KIM-Studie 2024, mpfs (Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest)Verboten ist eine Smartwatch dadurch nicht automatisch. Die Bundesnetzagentur warnt gezielt vor Modellen, die zusätzlich zur normalen Telefonfunktion über eine Abhörfunktion oder eine verdeckte Bildaufnahmefunktion verfügen: Solche Geräte sind in Deutschland verboten, weder die tragende Person noch Gesprächspartner können das von außen erkennen.
Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 27.11.2020In der Praxis entscheidet ohnehin die Schulordnung der jeweiligen Schule. Hessen regelt es für die Primarstufe besonders streng: Dort ist die Nutzung mobiler digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich verboten. Nordrhein-Westfalen warnt dagegen vor einem pauschalen Mitnahmeverbot, das regelmäßig unverhältnismäßig wäre, als angemessene Regel gilt dort der Hinweis auf Flug- oder Schulmodus während der Schulzeit.
Hessisches Kultusministerium und Ministerium für Schule und Bildung NRWPrüfungen: Auch die Smartwatch zählt
In Prüfungen gilt ein strengerer Maßstab als im übrigen Schulalltag, oft genügt schon das Mitführen. Die Abiturverfügung 2026 aus Nordrhein-Westfalen widmet Mobiltelefonen, Tablet-PCs und Smartwatches einen eigenen Abschnitt: Ihre Mitführung im Prüfungsraum ist auch im ausgeschalteten Zustand nicht gestattet und „in der Regel als Täuschungsversuch gemäß § 24 APO-GOSt sowie § 20 APO-WbK zu werten".
Abiturverfügung 2026, MSB NRW / QUA-LiSSchulen können zusätzlich anordnen, Handy oder Smartwatch schon vor der Prüfung ganz abzugeben. Wie Prüfungsordnungen in weiteren Bundesländern mit digitalen Geräten umgehen, ordnet unser Beitrag Handy in der Prüfung ein.
Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule, Ministerium für Schule und Bildung NRWEmpfehlung: Die Schulordnung ausdrücklich formulieren
Die zuverlässigste Lösung ist eine Schulordnung, die Wearables von vornherein ausdrücklich mitregelt, statt sich auf eine Auslegung des Wortes „Handy" zu verlassen. Vorbilder dafür liefern sowohl die hessische Gerätedefinition als auch die nordrhein-westfälische Muster-Handyordnung, die digitale Endgeräte jeweils als Sammelbegriff fassen und Smartwatches ausdrücklich mit aufführen.
Ein bewährter Ansatz ist eine geräteneutrale Formulierung wie: „Mobile digitale Endgeräte, insbesondere Smartphones, Smartwatches, Tablets und Kopfhörer, dürfen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nur mit ausdrücklicher Gestattung der Aufsichtsperson genutzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann das Gerät vorübergehend eingezogen werden." Diese Formulierung von Phrest orientiert sich an den amtlichen Beispielen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen, sie ersetzt aber keine rechtliche Prüfung durch die Schule selbst.
Beschlossen wird eine solche Ergänzung wie jede andere Schulordnungsregel über die Schulkonferenz. Damit die neue Passage nicht für Verwirrung sorgt, lohnt sich eine klare Kommunikation an die Eltern im Vorfeld, Formulierungsvorschläge dafür bietet unser Beitrag Elternbrief zum Handyverbot.
Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule, Ministerium für Schule und Bildung NRWUmsetzung: Eine Regel, zwei Gerätewege
Ein Handyverbot braucht in der Praxis zwei getrennte Antworten: eine für Smartphones und eine für Wearables. Für den Smartphone-Teil bietet die Phrest-Hülle eine technische Lösung: Das Smartphone bleibt bei der Schülerin oder dem Schüler, ist durch den Magnetverschluss während der vereinbarten Zeit aber nicht nutzbar, eine Verwahrung durch die Schule entfällt damit.
Für Smartwatches gilt das nicht: Die Phrest-Hülle ist für Smartphones ausgelegt und nicht als Aufbewahrungsort für Wearables gedacht. Dieser Teil des Verbots bleibt deshalb eine Frage der Schulordnung selbst, etwa über eine Regel zu Flug- oder Schulmodus während der Schulzeit oder das Ablegen der Uhr im Ranzen. Beide Wege ergänzen sich: eine Schulordnung, die digitale Endgeräte ausdrücklich geräteneutral formuliert, und eine technische Lösung für den Teil, der sich am zuverlässigsten technisch lösen lässt. Wie Phrest Schulen beim Umstieg auf handyfreie Zonen unterstützt, zeigt unsere Seite für Schulen.
Häufige Fragen zu Smartwatches an Schulen
Sind Smartwatches in der Schule verboten?
Nicht pauschal, Schulrecht ist Ländersache. Hessen regelt es am strengsten: Die private Nutzung mobiler digitaler Endgeräte ist dort, ausdrücklich einschließlich Smartwatches, seit dem Schuljahr 2025/26 grundsätzlich unzulässig. Bayern erlaubt digitale Endgeräte nur mit Gestattung, eine allgemeine Freigabe durch die Schule ist für die Jahrgangsstufen 1 mit 7 ausgeschlossen. Sonst entscheidet die Schulordnung der einzelnen Schule.
Hessisches Kultusministerium und Art. 56 Abs. 5 BayEUG, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Fällt die Smartwatch unter das Handyverbot?
Häufig ja, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt wird. Spricht eine Schulordnung von „digitalen Endgeräten" oder „mobilen digitalen Endgeräten", erfasst das Smartwatches dem Wortlaut nach mit, wie die Regelungen in Hessen und Bayern zeigen. Nordrhein-Westfalen stellt in seiner Handlungsempfehlung sogar ausdrücklich klar, dass die Ausführungen zu Handys für Smartwatches entsprechend gelten. Spricht die Schulordnung dagegen nur von „Handys", bleibt die Smartwatch eine Grauzone.
MSB NRW, „Smarter Umgang mit Handys" (März 2025)Darf mein Kind eine Kinder-Smartwatch in der Grundschule tragen?
Das bloße Mitbringen ist meist nicht verboten: Hessen schließt ein generelles Mitbringverbot ausdrücklich aus, und Nordrhein-Westfalen hält ein pauschales Mitnahmeverbot für regelmäßig unverhältnismäßig. Die Nutzung im Schulgebäude regeln aber viele Schulordnungen, oft über einen Hinweis auf Flug- oder Schulmodus während der Schulzeit. Wichtig für Eltern: Modelle mit einer Abhörfunktion sind in Deutschland unabhängig von der Schule verboten, die Bundesnetzagentur rät, solche Uhren unschädlich zu machen.
Bundesnetzagentur, Verbraucherinformation Kinderuhren mit Abhörfunktion (Stand Juli 2024)Gilt eine Smartwatch in Klassenarbeiten und Prüfungen als Täuschungsversuch?
In Prüfungssituationen regelmäßig ja. Die Abiturverfügung 2026 aus Nordrhein-Westfalen untersagt schon das Mitführen von Smartwatches im Prüfungsraum, auch im ausgeschalteten Zustand, und wertet einen Verstoß in der Regel als Täuschungsversuch. Schulen können außerdem anordnen, Handy oder Smartwatch schon vor der Prüfung abzugeben. Mehr dazu im Ratgeber-Beitrag zu Prüfungen.
Abiturverfügung 2026, MSB NRW / QUA-LiSHandyverbot ohne Lücken umsetzen?
Phrest unterstützt Schulen beim Umstieg auf handyfreie Zonen für Smartphones, ohne Einsammeln und ohne täglichen Kontrollaufwand. Mehr dazu auf unserer Seite für Schulen, oder sprechen Sie uns direkt an.
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