Handy in der Prüfung: Wann es zum Täuschungsversuch wird
Warum in Prüfungen oft schon das bloße Mitführen genügt, was Prüfungsordnungen und Gerichte dazu sagen, und wie Schulen den Prüfungstag organisieren.
Im normalen Schulalltag ist das Mitbringen des eigenen Smartphones in vielen Bundesländern erlaubt, geregelt wird meist nur die Nutzung. Am Prüfungstag kehrt sich das häufig um: Dort kann schon ein Handy in der Hosentasche die Prüfung kosten, unabhängig davon, ob es benutzt wurde oder überhaupt eingeschaltet war. Dieser Beitrag richtet sich an Schulleitungen, die Prüfungen sorgfältig organisieren möchten, ebenso wie an Schülerinnen, Schüler und Eltern, die wissen wollen, was im Ernstfall droht.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfungsordnungen und Erlasse gelten je Prüfungsjahrgang und können sich ändern, maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung für das jeweilige Bundesland. Stand: August 2026.
Warum Prüfungen ein Sonderfall sind
Im normalen Schulalltag ist ein Handyverbot in vielen Bundesländern nicht absolut. Nach der Einschätzung des hessischen Kultusministeriums etwa gilt: „Ein generelles Verbot des Mitführens mobiler digitaler Endgeräte ist nicht zulässig", erlaubt ist im Grundsatz nur, die Nutzung zu regeln. Für Prüfungen gilt nach demselben Ministerium ausdrücklich etwas anderes: Dort „ist es bereits aktuell erlaubt, das Mitführen und die Nutzung digitaler Endgeräte bei Leistungsnachweisen und Prüfungen zu untersagen". Der Grund liegt in der besonderen Funktion einer Prüfung: Sie soll die eigene Leistung ohne unerlaubte Hilfsmittel messen. Nach vielen Prüfungsordnungen genügt deshalb schon das Mitführen eines nicht zugelassenen Geräts, eine tatsächliche Nutzung muss dafür nicht nachgewiesen werden, wie die folgenden Beispiele zeigen.
FAQ „Smartphone-Schutzzonen", Hessisches KultusministeriumDie rechtlichen Grundlagen für Handyverbote im normalen Schulalltag ordnet unser Beitrag Handyverbot an Schulen: Rechtslage ein, dort geht es um die Regeln außerhalb von Prüfungssituationen.
Was Prüfungsordnungen regeln
Nordrhein-Westfalen widmet elektronischen Geräten in der Abiturverfügung 2026 einen eigenen Abschnitt. Danach ist „die Benutzung oder die Mitführung elektronischer Kommunikationsmittel oder Geräte zur Speicherung von Daten (Mobiltelefone, Tablet-PC, MP3-Player, Smartwatches u. Ä.) im Prüfungsraum" nicht gestattet, das gilt ausdrücklich auch für ausgeschaltete Geräte, und ein Verstoß „ist in der Regel als Täuschungsversuch gemäß § 24 APO-GOSt sowie § 20 APO-WbK zu werten". Die Schülerinnen und Schüler müssen darüber vor der Prüfung informiert werden.
Abiturverfügung 2026 NRW, Teil A, I.7, Ministerium für Schule und Bildung NRWBayern regelt den Fall in § 57 der Gymnasialschulordnung (GSO) unter der Überschrift Unterschleif. Als Täuschungsversuch gilt danach nicht erst die tatsächliche Nutzung: „Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung". Die Folge sind zunächst null Punkte für die betroffene Prüfungsleistung, in schweren Fällen sieht die Vorschrift mehr vor: „In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der gesamten Abiturprüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden".
§ 57 GSO, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Hessen formuliert das Verbot in den Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur 2026 unmittelbar: „Das Mitführen von mobilen digitalen Endgeräten wie z. B. Mobiltelefonen und Smartwatches in der Prüfung ist verboten". Unregelmäßigkeiten müssen in der Niederschrift festgehalten und dem zuständigen Staatlichen Schulamt gemeldet werden.
Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur 2026, Abschnitt 8.2, Hessisches KultusministeriumBerlin setzt zusätzlich auf eine ausdrückliche Belehrungspflicht: Die Schulleitung muss Prüflinge vor der schriftlichen Prüfung auf das Verfahren bei Täuschungen hinweisen, als Beispiel nennen die Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen) ausdrücklich das „Handy-Verbot". Während der Prüfung darf der Raum nur einzeln und kurz verlassen werden: „Dabei ist sicherzustellen, dass die Prüflinge keine Möglichkeit zu Täuschungsversuchen durch Kontaktaufnahmen erhalten".
AV Prüfungen, Nr. 9, Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie BerlinWie die übrigen Bundesländer den Umgang mit digitalen Geräten in Prüfungen regeln, zeigt der Überblick in unserem Beitrag Handyverbot an Schulen: Die Regeln der 16 Bundesländer.
Was Gerichte entschieden haben
Dass Gerichte diese Praxis mittragen, zeigt ein Fall vor dem Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 29. Juni 2021, Az. M 3 E 21.3300): Ein bayerischer Abiturient hatte nach einem Toilettengang während der schriftlichen Abiturprüfung ein Mobiltelefon in der Hosentasche. Das Gericht bestätigte den Prüfungsausschluss im Eilverfahren. Für das sogenannte Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel ist demnach nicht erforderlich, „dass der Prüfling überhaupt Anstalten gemacht oder Gelegenheit haben muss, dieses Hilfsmittel zu nutzen". Wird ein solches Gerät gefunden, gilt: „Befindet sich dennoch ein unzulässiges Hilfsmittel in seinem Besitz, ist von einem bewussten Mitführen auszugehen". Der Fall ging anschließend zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 CE 21.1906).
VG München, Beschluss v. 29.06.2021, M 3 E 21.3300, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Auch außerhalb der Schule urteilen Gerichte in diese Richtung, wenn auch in einem anderen Kontext: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied 2018 über die Laufbahnprüfung eines Kommissaranwärters der Polizei (Urteil vom 30. Oktober 2018, Az. 2 K 2519/18), nicht über eine Schulprüfung. Der Prüfling hatte ein eingeschaltetes Mobiltelefon in der Hosentasche und ging damit kurz zur Toilette. Das Gericht entschied: „Das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels ist [...] ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit bereits ein Verstoß". Der Einwand, das Gerät sei durch Code und Gesichtserkennung gesperrt gewesen, änderte daran nichts, der Prüfling musste sein Studium beenden.
VG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2018, 2 K 2519/18, Rechtsprechungsdatenbank NRW (justiz.nrw.de)Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte diese Linie 2021 in einem weiteren Fall (Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 6 B 1868/20, ebenfalls eine Laufbahnprüfung, keine Schulprüfung): Ein Prüfling hatte sein eingeschaltetes Smartphone nicht nur mitgeführt, sondern während der Prüfung mehrfach zur Hand genommen. Das Gericht wertete das als besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs. Ein Smartphone wiege schwerer als ein klassischer Spickzettel, „weil die Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet, vielfältig und weitgehend sind".
OVG NRW, Beschluss v. 16.02.2021, 6 B 1868/20, Rechtsprechungsdatenbank NRW (justiz.nrw.de)Diese Entscheidungen bedeuten nicht, dass jedes Mitführen ausnahmslos zur Sanktion führt: Prüfungsordnungen formulieren meist vorsichtig, etwa als Täuschungsversuch „in der Regel", und Gerichte verlangen zumindest ein bewusstes Mitführen. In der Praxis genügt dafür aber bereits der erste Anschein, den ein gefundenes Gerät begründet, diesen Anschein zu entkräften gelingt nach den vorliegenden Entscheidungen nur selten.
Smartwatches und andere Geräte
Prüfungsregelungen beschränken sich meist nicht auf Mobiltelefone. Die NRW-Abiturverfügung zählt neben Mobiltelefonen ausdrücklich auch Tablet-PCs, MP3-Player und Smartwatches auf, die hessischen Durchführungsbestimmungen nennen Smartwatches ebenfalls namentlich. Auch im Merkblatt der Schule im Münchner Abitur-Fall war ausdrücklich von Smartuhren die Rede, die wie Mobiltelefone vor der Prüfung abzugeben waren. Für den Schulalltag außerhalb von Prüfungen gilt bei Smartwatches eine eigene Rechtslage, die unser Beitrag Smartwatches in der Schule: Die Lücke im Handyverbot einordnet.
Praxis für Schulen: Belehrung vorab, Abgabe organisieren
Aus den Regelungen und Urteilen lassen sich für den Prüfungstag drei praktische Bausteine ableiten, mit denen Schulen Missverständnisse und Streitfälle von vornherein vermeiden.
- Vorab-Belehrung dokumentieren: Sowohl die NRW-Abiturverfügung als auch die Berliner AV Prüfungen verpflichten dazu, Prüflinge vor der Prüfung ausdrücklich über das Mitführverbot und die Folgen eines Verstoßes zu informieren.
- Abgabe organisieren: Für Prüfungen kann die Abgabe von Handy oder Smartwatch ausdrücklich angeordnet werden, üblich ist eine dafür vorgesehene Box bei der Aufsicht, in die Geräte vor Betreten des Prüfungsraums gelegt werden.
- Raumverlassen einzeln regeln: Wer den Prüfungsraum kurz verlassen muss, etwa für einen Toilettengang, sollte das einzeln tun, ohne Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit anderen.
Für den Prüfungsraum selbst gilt eine Einschränkung, die auch die Phrest-Hülle nicht umgeht: Wo bereits das Mitführen eines Geräts im Prüfungsraum untersagt ist, bleibt ein Gerät in einer verschlossenen Hülle am Körper trotzdem mitgeführt, die Prüfungsordnung geht in diesem Moment vor. Für den Prüfungstag gilt deshalb: Gerät zu Hause lassen oder der angeordneten Abgabe folgen. Ihre Stärke spielt die Hülle im normalen Schulalltag aus, dort bleibt das Gerät bei der Schülerin oder dem Schüler, ohne Sammelboxen und ohne tägliches Einsammeln und Ausgeben durch die Schule. Wie das im Alltag konkret funktioniert, zeigt unsere Seite für Schulen.
Häufige Fragen zum Handy in Prüfungen
Gilt ein ausgeschaltetes Handy in der Klausur als Täuschungsversuch?
In der Regel ja, wenn die Prüfungsordnung schon das Mitführen untersagt. Die NRW-Abiturverfügung erfasst elektronische Geräte ausdrücklich auch im ausgeschalteten Zustand. In einem bayerischen Abitur-Fall war die Belehrung der Schule genau darauf ausgerichtet, dass bereits das Mitführen eines ausgeschalteten Mobiltelefons als versuchter Unterschleif gilt, das Verwaltungsgericht München bestätigte diese Einschätzung. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf half in einem vergleichbaren Fall auch ein gesperrtes, per Code geschütztes Gerät nicht.
Abiturverfügung 2026 NRW, Teil A, I.7, Ministerium für Schule und Bildung NRWWas droht, wenn bei einer Abschlussprüfung ein Handy gefunden wird?
Die Regelfolge ist zunächst eine schlechte Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung: Die bayerische Gymnasialschulordnung sieht null Punkte vor, die NRW-Abiturverfügung wertet den Vorfall in der Regel als Täuschungsversuch nach § 24 APO-GOSt. Nach der bayerischen Regelung kann in schweren Fällen sogar der Ausschluss von der gesamten Abiturprüfung folgen, die dann als nicht bestanden gilt. Fällt ein Verstoß erst nach der Prüfung auf, ist dort sogar eine nachträgliche Berichtigung möglich, bis hin zum Einzug eines bereits ausgestellten, unrichtigen Abiturzeugnisses.
§ 57 GSO, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Dürfen Schulen verlangen, dass Handys vor der Prüfung abgegeben werden?
Ja. Für Prüfungen können Schulen die Abgabe von Handys oder Smartwatches ausdrücklich anordnen, in Nordrhein-Westfalen ist das über die offizielle Handlungsempfehlung des Schulministeriums bestätigt, in Hessen ausdrücklich für Leistungsnachweise und Prüfungen über das Kultusministerium. Bewährt hat sich eine dafür vorgesehene Box bei der Aufsicht, in die Geräte vor Betreten des Prüfungsraums gelegt werden, wie es ein bayerischer Abitur-Fall vor Gericht dokumentiert.
Handlungsempfehlung „Smarter Umgang mit Handys", Ministerium für Schule und Bildung NRWReicht es, wenn das Handy während der Prüfung in der Jacken- oder Hosentasche bleibt?
Nein, wo die Prüfungsordnung bereits das Mitführen untersagt. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob das Gerät tatsächlich benutzt wurde oder überhaupt benutzt werden konnte. Wird ein Gerät gefunden, spricht der erste Anschein für ein bewusstes Mitführen, der Einwand, man habe es schlicht vergessen, entkräftet diesen Anschein nach den vorliegenden Entscheidungen in aller Regel nicht. Sicherer Weg bleibt, das Gerät zu Hause zu lassen oder vor der Prüfung abzugeben.
VG München, Beschluss v. 29.06.2021, M 3 E 21.3300, Bayern-Recht (gesetze-bayern.de)Handyfreie Zonen im Schulalltag umsetzen
Phrest unterstützt Schulen dabei, den Schulalltag handyfrei zu gestalten, ohne Sammelboxen und ohne täglichen Kontrollaufwand. Mehr dazu auf unserer Seite für Schulen, oder sprechen Sie uns direkt an.
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