Handyregeln in Baden-Württemberg: Was § 23 Abs. 2b SchG für Schulen bedeutet
Kein Landesverbot, aber eine gesetzliche Pflicht: Jede Schule in Baden-Württemberg muss die private Handynutzung verbindlich regeln, spätestens seit Beginn des Schuljahres 2026/27. Rechtslage, Beschlussweg und Umsetzung mit amtlichen Quellen.
Baden-Württemberg geht beim Thema Handynutzung an Schulen einen eigenen Weg: Das Land spricht kein landesweites Verbot aus, verpflichtet aber jede Schule per Gesetz, eine eigene verbindliche Regelung zu treffen. Grundlage ist der neue § 23 Abs. 2b des Schulgesetzes (SchG), in Kraft seit dem 20. Dezember 2025. Nach dem Zeitplan des Kultusministeriums sollen alle Schulen spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/27 über eine gültige Regelung verfügen. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz anordnet, wie der Beschlussweg aussieht und was bei der Umsetzung zu bedenken ist.
§ 23 SchG, Landesrecht Baden-Württemberg (Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025)Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Schulgesetz für Baden-Württemberg und die Regelungen der einzelnen Schule. Stand: August 2026.
Was § 23 Abs. 2b SchG anordnet
Der neue Absatz macht aus einer Möglichkeit eine Pflicht: Die Schule ist verpflichtet, die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sollen durch örtliche Schulordnungen alters- und entwicklungsangemessen geregelt werden. Digitale Lehr- und Lernformen im Unterricht werden dadurch ausdrücklich nicht beschränkt, es geht um die private Nutzung.
§ 23 Abs. 2b SchG, Landesrecht Baden-WürttembergAuch die Folgen eines Verstoßes regelt das Gesetz selbst: Bei regelwidriger Verwendung kann das Gerät vorübergehend eingezogen werden, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag. Führt die wiederholte Einziehung zu keiner Verhaltensänderung, kann bestimmt werden, dass das Gerät nicht der Schülerin oder dem Schüler, sondern einer erziehungsberechtigten Person zurückgegeben wird.
Frei in der Ausgestaltung sind die Schulen dabei nicht völlig: Das Kultusministerium gibt die inhaltliche Richtung vor. Die Nutzung privater Endgeräte soll auch in den weiterführenden Schularten restriktiv gehandhabt werden, der Normalfall sei eine Nutzung nur in einem klar und eng definierten Rahmen. Für die Grundschule sollen alters- und entwicklungsangemessene Regeln ein klares Nutzungsverbot beinhalten.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergFrist und Beschlussweg
Der Zeitplan des Kultusministeriums ist zweistufig: Die schulische Regelung war im Schuljahr 2025/2026 zu erarbeiten und zu verabschieden, spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 sollen Schulen über eine gültige Regelung verfügen. Dieses Schuljahr hat inzwischen begonnen, die Regelungspflicht ist damit keine Ankündigung mehr, sondern gelebter Anspruch: Wer noch keine tragfähige Nutzungsordnung hat, muss jetzt nachziehen.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergBeschlossen wird die Regelung im Zusammenwirken der Schulgemeinschaft: Das Inkrafttreten erfolgt nach den Hinweisen des Kultusministeriums mit Gremienbeschluss, die Gesamtlehrerkonferenz beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz. Maßgebliches Gremium für die Beteiligung von Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern ist die Schulkonferenz nach § 47 SchG.
Für die Erarbeitung stellt das Kultusministerium Musterformulierungen für die Nutzungsordnung bereit, dazu einen Muster-Elternbrief, mit dem Schulen die Erziehungsberechtigten über die neue Regelung informieren können. Weitere Formulierungshilfen für die Elternkommunikation, auch für Erinnerungs- und Nachfassbriefe, bietet unser Beitrag Elternbrief zum Handyverbot.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergGeregelt wird die Nutzung, nicht der Besitz
Eine Grenze zieht das Kultusministerium deutlich: Ein generelles Mitbringverbot ist als schulische Regelung rechtlich nicht möglich, weil der Eingriff weit über den schulischen Raum hinausginge. Schulen regeln also, wann und wo Geräte genutzt werden dürfen, nicht, ob sie mitgebracht werden dürfen. Das Smartphone bleibt damit während des Schultages im Gewahrsam der Schülerin oder des Schülers, für den Schulweg steht es ohnehin zur Verfügung.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergFür die Praxis heißt das: Jede Nutzungsordnung braucht eine Antwort auf die Frage, wie ein Nutzungsverbot durchgehalten wird, obwohl jedes Kind sein Gerät bei sich trägt. Das Gesetz stellt dafür die Einziehung im Einzelfall bereit, sie ist aber eine Reaktion auf den Verstoß, kein Konzept für den Normalbetrieb. Den Alltag muss die Schulordnung selbst organisieren.
Einordnung: Baden-Württemberg im Ländervergleich
Baden-Württemberg folgt dem Modell der Regelungspflicht: Nicht das Land verbietet, sondern jede Schule muss selbst eine verbindliche Regel beschließen. Das ist der Gegenentwurf zum Landesverbot, wie es etwa Sachsen bis Klassenstufe 8 oder Hessen für alle Schulformen ausgesprochen hat, dort entscheiden die Schulen nur noch über die Umsetzung. Beide Modelle sollten nicht verwechselt werden: In Baden-Württemberg liegen Inhalt und Reichweite der Regel bei der Schule, inklusive der Verantwortung, sie zu begründen und zu tragen. Wie Sachsen sein Verbot ausgestaltet, zeigt unser Beitrag Handyverbot an Schulen in Sachsen, einen Überblick über alle 16 Bundesländer bietet Handyverbot nach Bundesland.
Von der Nutzungsordnung zur gelebten Praxis
Mit dem Gremienbeschluss ist die Pflicht aus § 23 Abs. 2b SchG formal erfüllt, im Schulalltag beginnt die Arbeit dann erst. Eine restriktive Regel, wie das Kultusministerium sie erwartet, steht und fällt mit der täglichen Durchsetzung: Wer achtet über den ganzen Schultag auf die Einhaltung, und wie viele Einziehungen pro Woche verkraftet ein Kollegium, bevor die Regel zur Dauerkonfrontation wird?
Verschließbare Handyhüllen setzen genau an dieser Stelle an, und sie passen zur baden-württembergischen Rechtslage: Das Gerät wird nicht abgenommen und nicht von der Schule verwahrt, es bleibt bei der Schülerin oder dem Schüler, ist im verschlossenen Beutel während der vereinbarten Zeit aber nicht nutzbar. Geöffnet wird die Hülle an einem festen Punkt, etwa mit dem Handöffner oder dem stationären Öffner am Ausgang. Einen neutralen Vergleich der Umsetzungswege bietet unser Beitrag Handyfreie Zone einrichten, die Kostenseite beleuchtet Was kostet eine handyfreie Schule?, und die Umsetzung an Schulen zeigt unsere Seite für Schulen.
Häufige Fragen zu Handyregeln in Baden-Württemberg
Muss jede Schule in Baden-Württemberg jetzt Handyregeln haben?
Ja. § 23 Abs. 2b SchG verpflichtet jede Schule, die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dem Zeitplan des Kultusministeriums war die schulische Regelung im Schuljahr 2025/2026 zu erarbeiten und zu verabschieden, spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 sollen Schulen über eine gültige Regelung verfügen.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergGibt es in Baden-Württemberg ein landesweites Handyverbot an Schulen?
Nein. Anders als etwa Sachsen oder Hessen spricht Baden-Württemberg kein landesweites Nutzungsverbot aus. Das Gesetz verpflichtet stattdessen jede Schule, eine eigene verbindliche Regelung zu treffen. Inhaltlich gibt das Kultusministerium aber eine klare Richtung vor: Die Nutzung privater Endgeräte soll auch in den weiterführenden Schularten restriktiv gehandhabt werden, für die Grundschule wird ein klares Nutzungsverbot empfohlen.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergWer beschließt die Handyregeln an einer Schule in Baden-Württemberg?
Nach den Hinweisen des Kultusministeriums erfolgt das Inkrafttreten mit Gremienbeschluss: Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz. Maßgebliches Gremium für das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern ist die Schulkonferenz nach § 47 des Schulgesetzes. Das Kultusministerium stellt für die Erarbeitung Musterformulierungen und einen Muster-Elternbrief bereit.
Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-WürttembergDarf eine Schule in Baden-Württemberg das Mitbringen von Handys verbieten?
Nein. Ein generelles Mitbringverbot ist als schulische Regelung nach Angaben des Kultusministeriums rechtlich nicht möglich, weil der Eingriff weit über den schulischen Raum hinausginge. Geregelt wird die Nutzung auf dem Schulgelände, nicht der Besitz. Bei regelwidriger Verwendung kann das Gerät nach § 23 Abs. 2b SchG vorübergehend eingezogen werden, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag.
§ 23 Abs. 2b SchG, Landesrecht Baden-WürttembergNutzungsordnung beschlossen, Umsetzung offen?
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