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Handyregeln in Baden-Württemberg: Was § 23 Abs. 2b SchG für Schulen bedeutet

Kein Landesverbot, aber eine gesetzliche Pflicht: Jede Schule in Baden-Württemberg muss die private Handynutzung verbindlich regeln, spätestens seit Beginn des Schuljahres 2026/27. Rechtslage, Beschlussweg und Umsetzung mit amtlichen Quellen.

Fragen

Häufige Fragen zu Handyregeln in Baden-Württemberg

Muss jede Schule in Baden-Württemberg jetzt Handyregeln haben?

Ja. § 23 Abs. 2b SchG verpflichtet jede Schule, die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dem Zeitplan des Kultusministeriums war die schulische Regelung im Schuljahr 2025/2026 zu erarbeiten und zu verabschieden, spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 sollen Schulen über eine gültige Regelung verfügen.

Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-Württemberg
Gibt es in Baden-Württemberg ein landesweites Handyverbot an Schulen?

Nein. Anders als etwa Sachsen oder Hessen spricht Baden-Württemberg kein landesweites Nutzungsverbot aus. Das Gesetz verpflichtet stattdessen jede Schule, eine eigene verbindliche Regelung zu treffen. Inhaltlich gibt das Kultusministerium aber eine klare Richtung vor: Die Nutzung privater Endgeräte soll auch in den weiterführenden Schularten restriktiv gehandhabt werden, für die Grundschule wird ein klares Nutzungsverbot empfohlen.

Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-Württemberg
Wer beschließt die Handyregeln an einer Schule in Baden-Württemberg?

Nach den Hinweisen des Kultusministeriums erfolgt das Inkrafttreten mit Gremienbeschluss: Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz. Maßgebliches Gremium für das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern ist die Schulkonferenz nach § 47 des Schulgesetzes. Das Kultusministerium stellt für die Erarbeitung Musterformulierungen und einen Muster-Elternbrief bereit.

Handyregeln an Schulen, Kultusministerium Baden-Württemberg
Darf eine Schule in Baden-Württemberg das Mitbringen von Handys verbieten?

Nein. Ein generelles Mitbringverbot ist als schulische Regelung nach Angaben des Kultusministeriums rechtlich nicht möglich, weil der Eingriff weit über den schulischen Raum hinausginge. Geregelt wird die Nutzung auf dem Schulgelände, nicht der Besitz. Bei regelwidriger Verwendung kann das Gerät nach § 23 Abs. 2b SchG vorübergehend eingezogen werden, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag.

§ 23 Abs. 2b SchG, Landesrecht Baden-Württemberg

Nutzungsordnung beschlossen, Umsetzung offen?

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