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Hochzeitsfotos posten: Was Gäste dürfen und was das Brautpaar verlangen kann

Fotografieren ist auf einer Hochzeit rechtlich selten das Problem, das Teilen schon eher. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, von der Familiengruppe bis zum öffentlichen Profil, und was Paar und Gäste tun können, wenn ein Bild ungefragt im Netz steht.

Häufige Fragen zu Hochzeitsfotos

Dürfen Gäste Fotos von meiner Hochzeit posten?

Nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmen in § 23 KUG, etwa für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen, tragen bei Bildern, auf denen das Paar oder einzelne Gäste im Mittelpunkt stehen, in der Regel nicht. Das Fotografieren selbst regelt das KUG nicht, entscheidend ist das Teilen.

§ 22 KunstUrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Ist das Teilen in einer WhatsApp-Gruppe etwas anderes als ein öffentlicher Post?

Teilweise. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten, und darunter kann eine geschlossene Familiengruppe fallen, während eine Veröffentlichung für eine unbegrenzte Zahl von Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht darunter fällt. Das KUG verlangt für das Verbreiten nach seinem Wortlaut dagegen keine Öffentlichkeit. Ob schon das Weiterleiten in eine große Gruppe eine Einwilligung erfordert, ist nicht abschließend geklärt. Eine kurze Nachfrage ist der sichere Weg.

Darf ein Gast das Brautpaar vor der Trauung posten?

Nicht ohne Einwilligung des Paares. Für das Paar gilt dasselbe wie für jeden anderen Abgebildeten: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer verhindern möchte, dass das Brautkleid oder der erste gemeinsame Moment vorab im Netz zu sehen ist, sollte die Bitte ausdrücklich in die Einladung oder auf die Hochzeitswebsite schreiben, denn eine Bitte, die erst am Tag selbst ausgesprochen wird, kommt für die Bilder vom Morgen zu spät.

Kann das Brautpaar verlangen, dass Gäste Fotos löschen?

Bei Bildern, die ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, der Bundesgerichtshof stützt sie auf § 1004 und § 823 BGB in Verbindung mit den §§ 22 und 23 KUG. Für Bilder, die ein Gast nur auf dem eigenen Gerät behält, gibt es dagegen keinen allgemeinen Löschungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hält ihn nur unter besonderen Umständen für möglich, etwa wenn schon das Anfertigen der Aufnahme das Persönlichkeitsrecht verletzt hat oder, wie im entschiedenen Fall, bei intimen Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung.

Darf ich auf meiner Hochzeit ein Fotografierverbot aussprechen?

Als Bitte jederzeit, als durchsetzbares Verbot nur mit dem Hausrecht. Das liegt zunächst bei der Location. Mieten Sie einen Saal an, werden Sie für die Mietzeit Besitzer, wie weit das Hausrecht auf Sie übergeht, regelt der Vertrag mit der Location. Im Standesamt und in der Kirche gelten die Regeln des jeweiligen Hauses. Klären Sie deshalb vorab mit der Location, wer ein Verbot aussprechen und durchsetzen darf, und kündigen Sie es bereits in der Einladung an.

Dürfen Gäste Bilder von meinen Kindern posten?

Nicht ohne Einwilligung. Für Minderjährige handeln in rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern, die das Kind nach § 1629 BGB gemeinschaftlich vertreten. Bei älteren Kindern ist es sinnvoll, zusätzlich das Kind selbst zu fragen, denn Eltern müssen nach § 1626 BGB die wachsende Selbständigkeit ihres Kindes berücksichtigen. Wenn Sie keine Bilder Ihrer Kinder im Netz sehen möchten, sagen Sie es dem Paar und den Gästen am besten vorab.

Dürfen wir die Bilder unserer Hochzeitsfotografin auf Instagram zeigen?

Das hängt vom Vertrag ab. Das Recht an den Fotos steht nach § 72 UrhG der Fotografin oder dem Fotografen zu, das Paar darf die Bilder so nutzen, wie es die eingeräumten Nutzungsrechte erlauben. § 60 UrhG erlaubt dem Besteller eines Bildnisses zwar die Vervielfältigung und die unentgeltliche, nicht gewerbliche Verbreitung, das Teilen im Internet nennt die Vorschrift aber nicht. Lassen Sie sich die Nutzung in sozialen Netzwerken deshalb ausdrücklich zusichern, und denken Sie an die Einwilligung der Gäste, die auf den Bildern zu sehen sind.

Wenn die Regel am Tag selbst halten soll

Für Trauungen und Feiern, bei denen Handys für einen festen Zeitraum verschlossen bleiben sollen, arbeiten Paare, Locations und Planerinnen und Planer mit verschließbaren Hüllen: Jeder Gast behält sein eigenes Gerät, verschlossen, und öffnet es an einem festen Punkt wieder. Mehr dazu auf unserer Seite für sonstige Anlässe, oder sprechen Sie uns direkt an.

Oder direkt per E-Mail: [email protected]