Hochzeitsfotos posten: Was Gäste dürfen und was das Brautpaar verlangen kann
Fotografieren ist auf einer Hochzeit rechtlich selten das Problem, das Teilen schon eher. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, von der Familiengruppe bis zum öffentlichen Profil, und was Paar und Gäste tun können, wenn ein Bild ungefragt im Netz steht.
Kurz gesagt: Fotografieren dürfen Gäste in der Regel. Bilder, auf denen andere Personen zu erkennen sind, dürfen sie grundsätzlich nur mit deren Einwilligung posten, und ob schon das Teilen in der Familiengruppe eine Einwilligung braucht, ist nicht abschließend geklärt. Kaum ein Anlass wird so ausgiebig fotografiert wie eine Hochzeit, und kaum einer erzeugt so viele Bilder, die noch am selben Abend in Gruppen, Status-Meldungen und Profilen auftauchen. Konflikte entstehen dabei selten am Auslöser, sondern beim Teilen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für beide Seiten: für Gäste, die wissen möchten, was sie posten dürfen, und für Paare, die wissen möchten, was sie verlangen können. Wie eine handyfreie Trauung grundsätzlich funktioniert, beschreibt unser Leitfaden zur handyfreien Hochzeit, fertige Formulierungen für Einladung und Schild stehen in den Texten für die handyfreie Hochzeit.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Viele der hier beschriebenen Fragen entscheiden Gerichte im Einzelfall nach einer Abwägung, für einen konkreten Streitfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Fotografieren und Veröffentlichen sind zwei verschiedene Fragen
Das zentrale Gesetz für Bilder von Menschen ist das Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Vorschrift regelt also, was mit einem Bild geschieht, nachdem es entstanden ist. Das Fotografieren selbst nennt sie nicht.
§ 22 KunstUrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Der Bundesgerichtshof hat das 2015 ausdrücklich festgehalten: Das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wird von den §§ 22 ff. KUG nicht erfasst, der Bildnisschutz des Gesetzes zielt auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht weiter reichen kann als das KUG. Für den Hochzeitstag heißt das: Ein Gast, der auf der Feier fotografiert und die Bilder für sich behält, bewegt sich in aller Regel im erlaubten Bereich. Rechtlich heikel wird es mit dem Teilen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14, Rn. 30 und 31, Bundesgerichtshof (Volltext)Für die Aufnahme selbst gibt es dennoch Grenzen. Wer ausdrücklich nicht fotografiert werden möchte, kann sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, außerdem gelten das Hausrecht und das Strafrecht. Das Hausrecht: Wer über den Ort bestimmt, kann das Fotografieren dort untersagen, dazu weiter unten mehr. Das Strafrecht: § 201a des Strafgesetzbuchs stellt es unter Strafe, von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herzustellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen. Bei einer Hochzeit kann das zum Beispiel einen Raum betreffen, in dem sich jemand umzieht. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift ist es außerdem strafbar, eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich zu machen.
§ 201a StGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Wessen Einwilligung Sie brauchen und wie weit sie reicht
Einwilligen muss grundsätzlich jede Person, deren Bildnis verbreitet werden soll, und zwar für die konkrete Verbreitung. Das gilt auch für das Brautpaar selbst: Ein Gast, der vor der Trauung ein Foto des Paares im Hochzeitsoutfit postet, braucht dafür dessen Einwilligung genauso wie für das Bild eines anderen Gastes. Umgekehrt braucht das Paar die Einwilligung der Gäste, wenn es Bilder öffentlich teilt, auf denen Gäste abgebildet sind.
Eine Unterschrift ist dafür nicht nötig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Einwilligung im privaten Bereich auch stillschweigend und formlos erteilt werden, und sie kann beschränkt sein, etwa zeitlich, räumlich, auf einen bestimmten Zweck oder auf bestimmte Medien. Wie weit sie reicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen. Daraus folgt eine praktische Faustregel: Wer auf der Feier für ein Gruppenfoto in die Kamera lächelt, zeigt damit in der Regel, dass er mit der Aufnahme einverstanden ist, aber nicht ohne Weiteres, dass er mit jeder Veröffentlichung einverstanden ist. Ein Erinnerungsbild für das Paar ist etwas anderes als ein öffentlicher Post.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14, Rn. 38, Bundesgerichtshof (Volltext)Am sichersten ist deshalb die einfachste Lösung: kurz fragen, bevor ein Bild über den Kreis der Anwesenden hinausgeht. Wer mehrere Personen abbildet, fragt alle, die darauf gut zu erkennen sind. Und wer unsicher ist, ob das Paar Bilder vom Tag überhaupt im Netz sehen möchte, wartet, bis das Paar selbst die ersten veröffentlicht hat.
Die Ausnahmen in § 23 KUG und warum sie bei Hochzeiten selten tragen
§ 23 Abs. 1 KUG erlaubt in vier Fällen die Verbreitung ohne Einwilligung: bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, und bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Für jede dieser Ausnahmen gilt § 23 Abs. 2 KUG: Sie erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
§ 23 KunstUrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Für Hochzeitsgäste ist vor allem die Beiwerk-Regel von Bedeutung. Ein Foto der geschmückten Kirche oder des Festsaals, auf dem Menschen nur am Rand und nebensächlich zu sehen sind, kann darunter fallen. Je stärker einzelne Personen das Bild prägen, desto eher greift die Ausnahme nicht. Die Ausnahme für Versammlungen klingt naheliegend, ist aber unsicherer Boden: Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall zu Fotos von einem Mieterfest ausdrücklich offengelassen, wie weit § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG reicht, und den Fall über die Zeitgeschichte entschieden. Zulässig war dort die Veröffentlichung in der Mieterbroschüre einer Wohnungsbaugenossenschaft, weil die Genossenschaft ihre Mieter als Herausgeberin über ein für alle Mieter zugängliches Fest von lokaler Bedeutung informieren durfte, die Broschüre nur an diesen begrenzten Kreis ging und das Bild in keiner Weise unvorteilhaft war.
BGH, Urteil vom 8. April 2014, VI ZR 197/13, Rn. 7, 11, 12 und 13, Bundesgerichtshof (Volltext)Ob ein Gericht eine Hochzeit mit geladenen Gästen ähnlich beurteilen würde, ist offen. Eine private Feier ist nicht für jedermann zugänglich, und ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk kann einen weit größeren Kreis erreichen als die Gäste des Abends. Wer ein Bild veröffentlichen möchte, auf dem einzelne Gäste klar im Mittelpunkt stehen, sollte sich deshalb nicht auf § 23 KUG verlassen, sondern fragen.
Familiengruppe, Status, öffentliches Profil: wo die Grenze verläuft
Für die Frage, wohin ein Bild geteilt wird, kommt neben dem KUG das Datenschutzrecht ins Spiel. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. c nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Erwägungsgrund 18 nennt die Nutzung sozialer Netze als mögliches Beispiel, allerdings nur im Rahmen solcher Tätigkeiten und ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit. Wie DSGVO und KUG zueinander stehen, wenn beide berührt sind, ist seit Geltung der DSGVO im Jahr 2018 nicht abschließend geklärt. Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Datenschutz mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, ob und wie weit das KUG eine solche Regelung ist, wird unterschiedlich beurteilt. Für die Praxis ändert das wenig: Nach beiden Regelwerken ist die Einwilligung der abgebildeten Personen der sichere Weg.
Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 85 und Erwägungsgrund 18 DSGVO, Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)Die Grenze hat der Europäische Gerichtshof zur Vorgängerregelung in der Richtlinie 95/46/EG gezogen. Die Ausnahme erfasst nur Tätigkeiten, die zum Privat- oder Familienleben gehören, und ausdrücklich nicht die Veröffentlichung im Internet, durch die Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden. 2019 hat das Gericht bekräftigt, dass die Ausnahme eng auszulegen ist, und für ein Video, das ohne Zugangsbeschränkung auf einer Video-Plattform veröffentlicht wurde, entschieden, dass sie nicht greift.
EuGH, Urteil vom 6. November 2003, C-101/01 (Lindqvist), Rn. 47, EUR-Lex EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019, C-345/17 (Buivids), Rn. 41 und 43, EUR-LexFür das KUG gilt eine eigene Grenze. Sein Wortlaut verlangt für das Verbreiten keine Öffentlichkeit, nur für das Zur-Schau-Stellen. Wie weit das Weiterleiten in kleinen privaten Runden schon als Verbreiten gilt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die folgende Übersicht ordnet typische Situationen ein. Im Streitfall hängt die Bewertung immer vom einzelnen Bild und seinem Zusammenhang ab.
| Situation | Ohne Nachfrage zulässig? | Rechtlicher Anker |
|---|---|---|
| Fotografieren auf der Feier, das Bild bleibt auf dem eigenen Gerät | In der Regel ja, Grenzen setzen das Persönlichkeitsrecht, das Hausrecht und § 201a StGB | § 22 KUG erfasst nur Verbreiten und Zurschaustellen |
| Bild an einzelne Anwesende oder in die Familiengruppe schicken | Nicht abschließend geklärt, eine kurze Nachfrage ist der sichere Weg | § 22 KUG, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO |
| Status oder Story für alle Kontakte | In der Regel nein, Einwilligung der Abgebildeten einholen | § 22 KUG |
| Öffentliches Profil oder öffentlich abrufbares Video | Nein, außer eine Ausnahme nach § 23 KUG greift | §§ 22, 23 KUG, daneben in der Regel die DSGVO (Verhältnis nicht abschließend geklärt) |
| Raumbild, auf dem Gäste nur nebensächlich zu sehen sind | Unter Umständen ja | § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KUG |
| Bilder, auf denen Kinder im Mittelpunkt stehen, posten oder an einen größeren Kreis schicken | Nein, nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten | § 22 KUG, § 1629 BGB |
| Bilder der beauftragten Fotografin oder des Fotografen online stellen | Hängt vom vereinbarten Nutzungsrecht ab, für abgebildete Gäste gilt zusätzlich § 22 KUG | §§ 31, 60, 72 UrhG, § 22 KUG |
Kinder auf Hochzeitsfotos
Kinder gehören auf Hochzeiten zu den beliebtesten Motiven, und gerade bei ihnen ist Zurückhaltung geboten. Für Minderjährige handeln in rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern: Die elterliche Sorge umfasst nach § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung des Kindes, und die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich. Ein Bild, auf dem fremde Kinder im Mittelpunkt stehen, gehört deshalb ohne Einwilligung der Eltern nicht ins Netz.
§ 1629 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Ab welchem Alter Kinder selbst mitentscheiden, regelt das KUG nicht ausdrücklich. § 1626 Abs. 2 BGB verpflichtet Eltern aber, die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und Fragen der elterlichen Sorge mit ihm zu besprechen, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. Bei Jugendlichen ist es deshalb sinnvoll, sie selbst und ihre Eltern zu fragen. Paare, die Familien mit Kindern einladen, können in der Einladung oder auf der Hochzeitswebsite ausdrücklich darum bitten, keine Bilder von Kindern zu teilen.
§ 1626 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Was Paar und Gäste nachträglich verlangen können
Steht ein Bild ohne Einwilligung im Netz, ist der erste Schritt meist der einfachste: die Person direkt und freundlich bitten, es zu entfernen. Unter Menschen, die sich kennen und wiedersehen, ist das der Weg mit dem geringsten Konfliktpotenzial. Reicht das nicht, gibt es rechtliche Ansprüche.
Gegen eine unzulässige Veröffentlichung kommt ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht. Der Bundesgerichtshof prüft ihn auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22 und 23 KUG, und zwar nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept: Grundsätzlich braucht es eine Einwilligung, es sei denn, eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG greift und berechtigte Interessen des Abgebildeten stehen nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 8. April 2014, VI ZR 197/13, Rn. 7 und 8, Bundesgerichtshof (Volltext) § 1004 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) § 823 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Schwieriger ist die Löschung von Bildern, die gar nicht veröffentlicht wurden. Weil das KUG nur das Verbreiten und Zurschaustellen erfasst, gibt es keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass ein Gast Fotos vom eigenen Handy löscht. Einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB hält der Bundesgerichtshof nur unter besonderen Umständen für möglich, etwa wenn schon das Anfertigen der Aufnahme das Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Im entschiedenen Fall ging es um intime Aufnahmen, deren Nutzung nur für die Dauer einer inzwischen beendeten Beziehung gestattet war. Aufnahmen, die die Klägerin bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, hatten die Vorinstanzen von der Löschung ausgenommen, darüber musste der Bundesgerichtshof nicht mehr entscheiden, weil nur der Beklagte Revision eingelegt hatte. Auf gewöhnliche Hochzeitsbilder lässt sich ein Löschungsanspruch daraus nicht ohne Weiteres übertragen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14, Leitsatz und Rn. 4, 15, 26, 31 und 32, Bundesgerichtshof (Volltext)Ist die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar, etwa weil ein Bild öffentlich im Internet steht, kommt zusätzlich das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO in Betracht, zum Beispiel wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt. Eine Einwilligung nach der DSGVO kann nach Art. 7 Abs. 3 jederzeit widerrufen werden. Für die Einwilligung nach § 22 KUG enthält das Gesetz keine vergleichbare Regel, ob und unter welchen Voraussetzungen sie widerrufen werden kann, ist nicht abschließend geklärt.
Art. 17 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 DSGVO, Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex) BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14, Rn. 10, Bundesgerichtshof (Volltext)Auf Plattformen hilft außerdem die Meldefunktion. Nach dem Digital Services Act müssen Anbieter von Hostingdiensten leicht zugängliche Verfahren einrichten, über die Inhalte gemeldet werden können, die die meldende Person für rechtswidrig hält. Rechtswidrig im Sinne der Verordnung sind auch Inhalte, die gegen das Recht eines Mitgliedstaats verstoßen. Eine Meldung sollte begründen, warum das Bild rechtswidrig ist, und die genaue Adresse des Beitrags nennen.
Art. 3 Buchst. h und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)Als letztes Mittel kennt das KUG eine Strafvorschrift: Wer entgegen den §§ 22 und 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, wird nach § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Unter Hochzeitsgästen ist das selten der passende Weg, es zeigt aber, dass das Recht am eigenen Bild keine bloße Höflichkeitsregel ist.
§ 33 KunstUrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Hausrecht und Fotoregeln am Hochzeitstag
Wer am Tag selbst mehr will als eine Bitte, braucht das Hausrecht. Es knüpft an Eigentum oder Besitz an: Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, und § 1004 BGB gibt ihm die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung. In der Praxis liegt das Hausrecht deshalb zunächst bei der Location. Wer einen Saal anmietet, wird für die Mietzeit Besitzer und kann sich nach § 862 BGB gegen Störungen wehren, wie weit das Hausrecht dabei auf das Paar übergeht, regelt der Vertrag mit der Location. Klären Sie deshalb vorab, wer ein Fotografierverbot aussprechen und im Zweifel durchsetzen darf.
§ 903 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) § 1004 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) § 862 BGB, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Im Standesamt und in der Kirche gelten die Regeln des jeweiligen Hauses, die strenger ausfallen können als jede Bitte des Paares. Beispiele aus mehreren Standesämtern und zwei evangelischen Landeskirchen haben wir im Beitrag Texte für die handyfreie Hochzeit zusammengestellt. Für jede Fotoregel gilt außerdem: Sie wirkt nur, wenn die Gäste sie rechtzeitig kennen, also schon aus der Einladung und nicht erst vom Schild am Eingang.
Die Bilder der Hochzeitsfotografin
Die professionellen Bilder gehören rechtlich nicht automatisch dem Paar. Lichtbilder sind nach § 72 UrhG geschützt, und das Recht daran steht nach § 72 Abs. 2 UrhG dem Lichtbildner zu, also der Fotografin oder dem Fotografen. Was das Paar mit den Bildern tun darf, ergibt sich aus den eingeräumten Nutzungsrechten. Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich ihr Umfang nach § 31 Abs. 5 UrhG nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben.
§ 72 UrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) § 31 UrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Ohne ausdrückliche Vereinbarung hilft § 60 UrhG nur begrenzt. Die Vorschrift erlaubt dem Besteller eines Bildnisses die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung. Das Teilen im Internet nennt sie nicht. Wer die Bilder in sozialen Netzwerken zeigen möchte, lässt sich das deshalb am besten im Vertrag ausdrücklich zusichern.
§ 60 UrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Für die abgebildeten Gäste ändert der Vertrag mit der Fotografin nichts. Werden Bilder veröffentlicht, auf denen sie zu sehen sind, ist ihre Einwilligung der sichere Weg. Und weil die Fotografin beruflich tätig ist, kann sie sich nicht auf die Ausnahme für persönliche oder familiäre Tätigkeiten berufen, denn Erwägungsgrund 18 der DSGVO beschränkt diese auf Tätigkeiten ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit. Paare, die Bilder mit Gästen etwa für das Portfolio der Fotografin freigeben, entscheiden damit nicht über die Rechte ihrer Gäste.
Erwägungsgrund 18 DSGVO, Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex)Vorbeugen statt streiten
Rechtliche Ansprüche sind das letzte Mittel, und nach der eigenen Hochzeit möchte sie kaum jemand gegen Freunde oder Familie geltend machen. Wirksamer ist es, Klarheit zu schaffen, bevor das erste Bild entsteht. Drei Bausteine helfen dabei.
Erstens eine Ansage zum Posten, nicht nur zum Fotografieren. Die Bitte um eine handyfreie Trauung sagt nichts darüber, was mit den Bildern vom Rest des Tages geschieht. Ein Satz wie „Bitte teilt keine Bilder von uns, bevor wir selbst die ersten veröffentlicht haben" schließt diese Lücke, gerade für Bilder des Paares vor der Trauung.
Zweitens ein gemeinsames Album. Wer allen Gästen einen Ort anbietet, an dem sie eigene Bilder hochladen und die der Fotografin herunterladen können, nimmt den Druck heraus, alles sofort selbst zu teilen. Sinnvoll ist ein Album, das nur über einen Link oder ein Passwort erreichbar ist und nicht öffentlich.
Drittens eine handyfreie Zeremonie oder ein handyfreier Abschnitt des Tages. Was nicht fotografiert wird, kann auch nicht ungefragt geteilt werden. Wie Paare das aufbauen, beschreibt unser Leitfaden zur handyfreien Hochzeit, die passenden Formulierungen für Einladung, Website und Ansage finden Sie in den Texten für die handyfreie Hochzeit.
Wer eine Regel über einen längeren Zeitraum verlässlich umsetzen möchte, etwa für Trauung und Essen, kann mit verschließbaren Hüllen arbeiten. Bei der Phrest-Hülle verschließt jeder Gast sein eigenes Smartphone selbst und behält es bei sich, geöffnet wird die Hülle mit einem Handöffner oder an einem stationären Öffner. Die Hülle ersetzt die Ankündigung nicht, sie setzt eine Bitte um, die vorher ausgesprochen wurde. Und sie regelt nur die Zeit, in der sie verschlossen ist: Was Gäste danach fotografieren und teilen, bleibt eine Frage der Absprache.
Häufige Fragen zu Hochzeitsfotos
Dürfen Gäste Fotos von meiner Hochzeit posten?
Nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmen in § 23 KUG, etwa für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen, tragen bei Bildern, auf denen das Paar oder einzelne Gäste im Mittelpunkt stehen, in der Regel nicht. Das Fotografieren selbst regelt das KUG nicht, entscheidend ist das Teilen.
§ 22 KunstUrhG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Ist das Teilen in einer WhatsApp-Gruppe etwas anderes als ein öffentlicher Post?
Teilweise. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten, und darunter kann eine geschlossene Familiengruppe fallen, während eine Veröffentlichung für eine unbegrenzte Zahl von Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht darunter fällt. Das KUG verlangt für das Verbreiten nach seinem Wortlaut dagegen keine Öffentlichkeit. Ob schon das Weiterleiten in eine große Gruppe eine Einwilligung erfordert, ist nicht abschließend geklärt. Eine kurze Nachfrage ist der sichere Weg.
Darf ein Gast das Brautpaar vor der Trauung posten?
Nicht ohne Einwilligung des Paares. Für das Paar gilt dasselbe wie für jeden anderen Abgebildeten: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer verhindern möchte, dass das Brautkleid oder der erste gemeinsame Moment vorab im Netz zu sehen ist, sollte die Bitte ausdrücklich in die Einladung oder auf die Hochzeitswebsite schreiben, denn eine Bitte, die erst am Tag selbst ausgesprochen wird, kommt für die Bilder vom Morgen zu spät.
Kann das Brautpaar verlangen, dass Gäste Fotos löschen?
Bei Bildern, die ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, der Bundesgerichtshof stützt sie auf § 1004 und § 823 BGB in Verbindung mit den §§ 22 und 23 KUG. Für Bilder, die ein Gast nur auf dem eigenen Gerät behält, gibt es dagegen keinen allgemeinen Löschungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hält ihn nur unter besonderen Umständen für möglich, etwa wenn schon das Anfertigen der Aufnahme das Persönlichkeitsrecht verletzt hat oder, wie im entschiedenen Fall, bei intimen Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung.
Darf ich auf meiner Hochzeit ein Fotografierverbot aussprechen?
Als Bitte jederzeit, als durchsetzbares Verbot nur mit dem Hausrecht. Das liegt zunächst bei der Location. Mieten Sie einen Saal an, werden Sie für die Mietzeit Besitzer, wie weit das Hausrecht auf Sie übergeht, regelt der Vertrag mit der Location. Im Standesamt und in der Kirche gelten die Regeln des jeweiligen Hauses. Klären Sie deshalb vorab mit der Location, wer ein Verbot aussprechen und durchsetzen darf, und kündigen Sie es bereits in der Einladung an.
Dürfen Gäste Bilder von meinen Kindern posten?
Nicht ohne Einwilligung. Für Minderjährige handeln in rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern, die das Kind nach § 1629 BGB gemeinschaftlich vertreten. Bei älteren Kindern ist es sinnvoll, zusätzlich das Kind selbst zu fragen, denn Eltern müssen nach § 1626 BGB die wachsende Selbständigkeit ihres Kindes berücksichtigen. Wenn Sie keine Bilder Ihrer Kinder im Netz sehen möchten, sagen Sie es dem Paar und den Gästen am besten vorab.
Dürfen wir die Bilder unserer Hochzeitsfotografin auf Instagram zeigen?
Das hängt vom Vertrag ab. Das Recht an den Fotos steht nach § 72 UrhG der Fotografin oder dem Fotografen zu, das Paar darf die Bilder so nutzen, wie es die eingeräumten Nutzungsrechte erlauben. § 60 UrhG erlaubt dem Besteller eines Bildnisses zwar die Vervielfältigung und die unentgeltliche, nicht gewerbliche Verbreitung, das Teilen im Internet nennt die Vorschrift aber nicht. Lassen Sie sich die Nutzung in sozialen Netzwerken deshalb ausdrücklich zusichern, und denken Sie an die Einwilligung der Gäste, die auf den Bildern zu sehen sind.
Wenn die Regel am Tag selbst halten soll
Für Trauungen und Feiern, bei denen Handys für einen festen Zeitraum verschlossen bleiben sollen, arbeiten Paare, Locations und Planerinnen und Planer mit verschließbaren Hüllen: Jeder Gast behält sein eigenes Gerät, verschlossen, und öffnet es an einem festen Punkt wieder. Mehr dazu auf unserer Seite für sonstige Anlässe, oder sprechen Sie uns direkt an.
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