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Handyverbot am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber anordnen dürfen

Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 entschieden, wann ein Verbot der privaten Handynutzung ohne den Betriebsrat möglich ist und wo die Grenzen dieser Entscheidung liegen. Ein Überblick über Weisungsrecht, Mitbestimmung und die praktische Umsetzung im Betrieb.

Häufige Fragen zum Handyverbot am Arbeitsplatz

Darf der Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz verbieten?

In der Regel ja, gestützt auf das Weisungsrecht nach § 106 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, und das gilt ausdrücklich auch für die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Grenzen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sowie aus dem billigen Ermessen im Einzelfall.

§ 106 GewO, Gewerbeordnung (gesetze-im-internet.de)
Muss der Betriebsrat einem Handyverbot zustimmen?

Nicht in jedem Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 entschieden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen (1 ABR 24/22). Entscheidend ist der überwiegende Regelungszweck: Zielt die Maßnahme auf das Arbeitsverhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht, zielt sie auf das kollektive Miteinander im Betrieb, kann § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greifen.

BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22, Bundesarbeitsgericht
Gilt ein Handyverbot auch in den Pausen?

Darüber hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung nicht entschieden. Das geprüfte Verbot war ausdrücklich auf die Arbeitszeit beschränkt, und gerade diese Beschränkung war für die Einordnung als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten wesentlich. Ruhepausen sind nach § 4 ArbZG im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit und zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Für Regelungen, die über die Arbeitszeit hinausgehen, empfehlen sich deshalb die Abstimmung mit dem Betriebsrat und eine arbeitsrechtliche Prüfung.

BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22, Rn. 22, Bundesarbeitsgericht, und § 2 ArbZG sowie § 4 ArbZG (gesetze-im-internet.de)
Darf der Arbeitgeber Mobilfunksignale stören?

Nein, das ist kein gangbarer Weg. Betriebsmittel müssen nach § 4 EMVG so beschaffen sein, dass sie keine elektromagnetischen Störungen verursachen, bei denen ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten nicht mehr möglich ist, nach § 6 EMVG dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen, und die Bundesnetzagentur führt Störsender ausdrücklich als Produktbeispiel ihrer Marktüberwachung. Eine verschließbare Hülle ist etwas anderes: Sie sendet nichts, sondern schirmt in der Ausführung mit Signalblockierfunktion nur das eingelegte Gerät passiv ab.

§ 4 EMVG und § 6 EMVG (gesetze-im-internet.de) und Marktüberwachung, Bundesnetzagentur
Darf das Handy eingesammelt werden?

Diensthandys können in vielen Konstellationen einbehalten werden, weil der Arbeitgeber als Eigentümer die Verfügungsgewalt hat. Bei privaten Geräten liegt es anders: Wer fremde Geräte einsammelt und verwahrt, übernimmt damit auch die Aufbewahrung und die Rückgabe, also Ausgabe, Zuordnung und Rückfragen, wenn etwas fehlt oder beschädigt ist. Eine verschließbare Hülle vermeidet diesen Schritt, weil das Gerät bei der Person bleibt und lediglich der Zugriff darauf gesperrt ist.

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