← Zum Ratgeber

Fotografierverbot im Museum: Rechtslage und Durchsetzung

Worauf ein Fotografierverbot rechtlich beruht, was der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat und mit welchen Mitteln Häuser die Regel im Betrieb tatsächlich durchsetzen.

Häufige Fragen zum Fotografierverbot im Museum

Darf ein Museum das Fotografieren verbieten?

In der Regel ja. Das Hausrecht folgt aus Eigentum und Besitz, vergleiche §§ 903, 1004 BGB, und umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Entscheidung über Foto- und Filmaufnahmen in den eigenen Räumen. Wird das Verbot über Benutzungsordnung und Piktogramme wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen, kann ein Verstoß vertragliche Ansprüche auslösen. Wie weit das im Einzelfall reicht, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 62, Bundesgerichtshof, sowie § 903 BGB und § 1004 BGB (gesetze-im-internet.de)
Was gilt für gemeinfreie Werke?

Auch bei gemeinfreien Werken kann ein Museum das Fotografieren untersagen, der Anspruch folgt dann aus dem Besichtigungsvertrag und nicht aus dem Urheberrecht. Zusätzlich gilt: Fotografien gemeinfreier Gemälde genießen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Geschützt ist dabei die Aufnahme, nicht das gemeinfreie Original.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Leitsatz b, Bundesgerichtshof, sowie § 72 UrhG (gesetze-im-internet.de)
Darf ein Museum Handysignale blockieren oder stören?

Störsender sind kein zulässiger Weg. Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist deren Betrieb und Vertrieb in Europa nicht zulässig, unter anderem weil dadurch Notrufe verhindert werden können. Eine verschließbare Hülle ist etwas anderes: Sie sendet nichts, sondern macht das Gerät vorübergehend unzugänglich. Die auf Wunsch erhältliche Ausführung mit Signalblockierfunktion schirmt lediglich passiv ab.

Pressemitteilung vom 15. Januar 2020, Bundesnetzagentur
Was passiert im Notfall?

Verschlossene Hüllen lassen sich an vorher festgelegten Öffnungspunkten im Haus öffnen, etwa an Kasse, Aufsicht oder Ausgang, sodass Notrufe ohne relevante Verzögerung möglich sind. Für den regulären Zugriff auf das eigene Gerät stehen zusätzliche Öffnungspunkte am Ausgang zur Verfügung.

Ein Fotografierverbot, das im Ausstellungsraum ankommt?

Phrest unterstützt Museen und Ausstellungshäuser bei der Umsetzung, von der Ausgabe am Einlass bis zu den Öffnungspunkten. Mehr dazu auf unserer Seite für Museen & Ausstellungen, oder sprechen Sie uns direkt an.

Oder direkt per E-Mail: [email protected]