Fotografierverbot im Museum: Rechtslage und Durchsetzung
Worauf ein Fotografierverbot rechtlich beruht, was der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat und mit welchen Mitteln Häuser die Regel im Betrieb tatsächlich durchsetzen.
Fast alle Besucherinnen und Besucher tragen heute eine Kamera in der Tasche. Für Museen und Ausstellungshäuser stellen sich damit zwei getrennte Fragen: Darf das Haus das Fotografieren überhaupt untersagen, und wie lässt sich ein solches Verbot im laufenden Ausstellungsbetrieb durchhalten? Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2018 ein und vergleicht die gängigen Durchsetzungswege mit ihren Grenzen.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Benutzungs- und Hausordnung des jeweiligen Hauses, bestehende Leihverträge sowie die Umstände des Einzelfalls.
Warum Museen das Fotografieren untersagen
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu den Museumsfotos benannt, welche Interessen ein Fotografierverbot tragen können. Ein solches Verbot kann danach dem Schutz der Kunstwerke und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsbetriebs dienen. Ausdrücklich genannt sind auch Verpflichtungen gegenüber Leihgebern, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, sowie der Fall, dass Werke vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder dem Hantieren mit Stativen geschützt werden sollen (Rn. 55). Ein Haus muss diese Interessen also nicht für jedes einzelne Werk neu begründen, es bewegt sich mit ihnen in einem bereits anerkannten Rahmen.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Volltext als PDF, BundesgerichtshofBemerkenswert ist, worauf das Gericht dabei unter anderem abstellt: auf die große Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigten Fotos. Damit ist der praktische Kern des Themas benannt. Nicht die einzelne mitgebrachte Systemkamera stellt den Ausstellungsbetrieb vor Fragen, sondern der Umstand, dass praktisch jede Besucherin und jeder Besucher ein aufnahmebereites Gerät bei sich trägt.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 55, BundesgerichtshofHinzu kommt das Urheberrecht an den gezeigten Werken selbst. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, zeitgenössische Kunst ist damit regelmäßig geschützt. Wer eine Aufnahme davon ins Netz stellt, macht das Werk öffentlich zugänglich im Sinne von § 19a UrhG. Für Häuser mit Gegenwartskunst ist ein Fotografierverbot deshalb häufig auch eine Frage der eigenen Verpflichtungen gegenüber Künstlerinnen, Künstlern und Rechteinhabern.
§ 64 UrhG und § 19a UrhG, Urheberrechtsgesetz (gesetze-im-internet.de)Die Rechtslage: Hausrecht, Vertrag, Urheberrecht
Die erste Grundlage ist das Hausrecht. Es wird aus Eigentum und Besitz abgeleitet, vergleiche §§ 903, 1004 BGB. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen". Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass dem Hausrecht auch die Gestattung unterfällt, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen (Rn. 62). Wer über den Zutritt entscheidet, entscheidet damit auch über die Aufnahme.
§ 903 BGB und § 1004 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch (gesetze-im-internet.de)Für kommunale und staatliche Häuser ist ein zweiter Punkt der Entscheidung wichtig. Auch ein öffentlich getragenes Museum kann sich auf das Hausrecht aus § 903 Satz 1 BGB stützen, sofern ein hinreichender Gemeinwohlgrund vorliegt. Das Ordnungs- und Schutzinteresse eines Museumsbetreibers stellt nach dem Bundesgerichtshof einen solchen Grund dar (Rn. 62). Entschieden wurde allerdings über ein kommunales Kunstmuseum mit privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis, für die eigene Trägerschaft lohnt der genaue Blick.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 62, BundesgerichtshofMit dem Besuch kommt darüber hinaus ein Vertrag über die Besichtigung zustande. In diesen Vertrag gelangt das Fotografierverbot über die Benutzungsordnung und die im Haus ausgehängten Piktogramme. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass insbesondere Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können (Rn. 38). Im entschiedenen Fall hatte das Gericht keine Bedenken, dass das Fotografierverbot durch einen hinreichend deutlich sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen worden war (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), und es sah in einem Piktogramm mit durchgestrichener Kamera zusammen mit der Benutzungsordnung die Aussage, dass damit ein generelles Fotografierverbot für Museumsbesucher ausgesprochen wird (Rn. 42). Der Inhaltskontrolle hielt die Regelung stand, weil die Erreichung des Vertragszwecks durch das Verbot, von ausgestellten Werken Fotografien zu fertigen, nicht gefährdet wird.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 38, 39, 42 und 52, BundesgerichtshofVerstößt eine Besucherin oder ein Besucher gegen ein wirksam einbezogenes Fotografierverbot und stellt die Aufnahmen anschließend ins Netz, kann der Museumsträger Unterlassung verlangen. Der Anspruch folgt in diesem Fall aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB (Rn. 71), also aus dem Vertrag und nicht aus dem Urheberrecht. Auf derselben Grundlage waren im entschiedenen Fall auch die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung zu ersetzen (Rn. 75).
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 71 und Rn. 75, BundesgerichtshofEin häufiges Missverständnis betrifft gemeinfreie Werke. Dass ein Gemälde selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet nicht, dass jede Aufnahme davon frei verwendbar wäre. Nach dem Leitsatz der Entscheidung unterfallen Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Geschützt ist dabei die Aufnahme, nicht das gemeinfreie Original.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Leitsatz b, Bundesgerichtshof, sowie § 72 UrhG (gesetze-im-internet.de)Zwei Einwände, die in der Praxis oft kommen, tragen nicht weit. Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst die Panoramafreiheit nur Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, Ausstellungsräume nennt die Vorschrift nicht. Und die Schranke für Privatkopien in § 53 Abs. 1 UrhG betrifft das Urheberrecht. Sie sagt nichts darüber, ob eine vertraglich vereinbarte Regel des Hauses eingehalten wurde, und im entschiedenen Fall kam der Anspruch des Museums gerade aus dem Vertrag.
§ 59 UrhG und § 53 UrhG, Urheberrechtsgesetz (gesetze-im-internet.de)Recht am eigenen Bild im Ausstellungsraum
Neben den Werken geraten regelmäßig andere Gäste ins Bild. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Vorschrift betrifft die Verbreitung und die Veröffentlichung, nicht schon das Aufnehmen selbst.
§ 22 KUG, Kunsturhebergesetz (gesetze-im-internet.de)Eine praxisnahe Ausnahme enthält § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Darauf lässt sich aber nicht pauschal bauen: Je stärker einzelne Gäste das Bild prägen, desto eher greift die Ausnahme nicht, und nach § 23 Abs. 2 KUG endet sie ohnehin dort, wo ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Die Beurteilung hängt vom einzelnen Bild ab.
§ 23 KUG, Kunsturhebergesetz (gesetze-im-internet.de)Der Datenschutz hilft bei der Bewertung nur begrenzt weiter. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Für Aufnahmen, die das Haus selbst anfertigt oder veröffentlicht, etwa für die eigene Öffentlichkeitsarbeit, gilt sie dagegen. Für die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Gäste erkennbar sind, ist § 22 KUG der praktisch maßgebliche Prüfpunkt.
Art. 2 Abs. 2 DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 (EUR-Lex)Durchsetzung in der Praxis
Am Anfang steht ein Satz, der leicht übersehen wird: Ohne wirksame Einbeziehung lässt sich ein Verstoß im Nachhinein kaum verfolgen. Vor Ort trägt das Hausrecht die Ansprache auch so, aber Piktogramm und Benutzungsordnung sind keine Dekoration, sie sind die vertragliche Grundlage, auf der ein späterer Anspruch überhaupt beruhen kann. Erst danach stellt sich die Frage, mit welchen Mitteln die Regel im Ausstellungsraum tatsächlich ankommt.
Die gängigen Wege im Überblick, jeweils mit dem, was sie leisten, und mit dem, was sie offenlassen.
| Methode | Was sie leistet | Wo die Grenze liegt | Aufwand im Betrieb |
|---|---|---|---|
| Hinweisschild und Benutzungsordnung | Schafft die vertragliche Grundlage für spätere Ansprüche | Verhindert keine einzige Aufnahme, wirkt nur über Einsicht | Einmalig, sehr gering |
| Aufsicht im Raum | Kann ansprechen und im Einzelfall unterbinden | Wirkt nur im Blickfeld und führt zur Ansprache direkt vor dem Werk | Laufend, bindet Personal |
| Aufkleber über der Kameralinse | Sichtbares Signal, geringe Hürde am Einlass | Lässt sich abziehen, eine Kontrolle im Rundgang ist kaum möglich | Gering, fällt pro Besuch an |
| Abgabe an der Garderobe | Das Gerät ist sicher nicht im Ausstellungsraum | Das Haus verwahrt fremde Geräte, dazu Wartezeiten und Verwechslungsrisiko | Mittel bis hoch |
| Verschließbare Hülle | Das Gerät bleibt beim Gast, ist aber nicht zugänglich, ohne dauernde Ansprache | Erfasst keine mitgebrachten Kameras, braucht organisierte Öffnungspunkte | Nach der Einführung gering |
In der Praxis ergänzen sich die Methoden. Das Hinweisschild schafft die Grundlage, verhindert aber keine Aufnahme. Eine verschließbare Hülle setzt an der anderen Stelle an: Sie verlagert die Durchsetzung vom Konflikt vor dem Werk auf einen einmaligen, freundlichen Vorgang am Einlass. Das Gerät bleibt dabei bei der Besucherin oder dem Besucher, das Haus verwahrt keine fremden Geräte und sammelt nichts ein. Zu den Komponenten führen die Seiten zur Phrest-Hülle, zum Handöffner und zum stationären Öffner, zur Umsetzung im Haus die Seite für Museen & Ausstellungen.
Einen allgemeinen Vergleich der Methoden für handyfreie Zonen, unabhängig vom Museumskontext, bietet unser Beitrag Handyfreie Zone einrichten: Methoden im Vergleich. Den verwandten Fall der Veranstaltung behandelt der Beitrag Handyverbot beim Konzert.
Sonderfall Sonderausstellung mit Leihgaben
Sonderausstellungen sind kein Randthema. Das Institut für Museumsforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Deutsche Museumsbund melden für das Jahr 2024 insgesamt 102,9 Millionen Besuche in Museen und 4,5 Millionen Besuche in Ausstellungshäusern, dazu 7.975 gemeldete Sonderausstellungen.
Besuchszahlen der Museen, gemeinsame Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025 (PDF), Institut für Museumsforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und Deutscher MuseumsbundBei Leihgaben ist das Fotografierverbot häufig keine eigene Entscheidung des Hauses, sondern eine übernommene Pflicht. Der Muster-Leihvertrag des Deutschen Museumsbundes, ein Formulierungsmuster des Fachverbands und kein Gesetz, untersagt in § 4 fotografische sowie Film-, Fernseh-, Röntgen- und Infrarotaufnahmen von den entliehenen Gegenständen. Wer ein solches Muster übernimmt, sagt dem Leihgeber damit zu, Aufnahmen zu unterbinden.
Muster-Leihvertrag, § 4 (DOCX), Deutscher MuseumsbundGenau diese Konstellation erkennt der Bundesgerichtshof als möglichen Grund für ein Fotografierverbot an, nämlich wenn sich der Betreiber des Museums gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden (Rn. 55). Das größere betriebliche Risiko liegt dabei selten in der Abmahnung. Es liegt in der Leihgabe selbst: Der Muster-Leihvertrag nennt die Verletzung der Vertragsbestimmungen durch den Leihnehmer ausdrücklich als wichtigen Grund, der eine vorzeitige Rückforderung tragen kann.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 55, Bundesgerichtshof, sowie Muster-Leihvertrag, § 6 (DOCX), Deutscher MuseumsbundHinzu kommt die Konservierung. Derselbe Mustervertrag setzt enge Beleuchtungsgrenzen und nennt 50 Lux für Handschriften, Aquarelle, Zeichnungen, Pastelle, Grafiken und Drucke sowie 150 Lux für Gemälde. Der Bundesgerichtshof wiederum nennt den Schutz von Werken vor der Beschädigung durch Lichtblitze ausdrücklich als möglichen Grund für ein Verbot. Wie stark eine einzelne Aufnahme wirkt, sagen beide Quellen nicht. Sie zeigen aber, dass Licht bei diesen Objektgruppen ein vertraglich geregeltes Thema ist.
Muster-Leihvertrag, § 3 (DOCX), Deutscher MuseumsbundWas ein Fotografierverbot nicht leistet
Ein Fotografierverbot ordnet das Verhalten im Haus, es ersetzt aber keine Rechteklärung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit. Wer Werke in Publikationen, auf der eigenen Website oder in sozialen Medien zeigt, braucht dafür die Rechte, unabhängig davon, ob Gäste fotografieren dürfen.
Auch die Reichweite der Regel sollte klar sein. Wer nur Smartphones adressiert, erfasst mitgebrachte Kompakt- oder Systemkameras nicht. Und eine Regel, die am Einlass nicht erklärt wird, trägt im Ausstellungsraum wenig, denn Akzeptanz entsteht über den genannten Grund, nicht über das Schild allein.
Schließlich passt das Hüllen-Modell nicht zu jedem Haus. Wo die Vermittlung auf Smartphone-basierten Audioguides beruht, lässt sich das Gerät nicht für die Dauer des Rundgangs verschließen. Dann bleibt der Weg über einzelne Sonderausstellungen, in denen die Smartphone-Nutzung bewusst pausiert, wie es auch die Seite für Museen & Ausstellungen beschreibt. Und die Hülle schafft keine Rechtsgrundlage: Sie ersetzt Benutzungsordnung und deutlichen Hinweis nicht, sie ergänzt beides.
Häufige Fragen zum Fotografierverbot im Museum
Darf ein Museum das Fotografieren verbieten?
In der Regel ja. Das Hausrecht folgt aus Eigentum und Besitz, vergleiche §§ 903, 1004 BGB, und umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Entscheidung über Foto- und Filmaufnahmen in den eigenen Räumen. Wird das Verbot über Benutzungsordnung und Piktogramme wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen, kann ein Verstoß vertragliche Ansprüche auslösen. Wie weit das im Einzelfall reicht, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Rn. 62, Bundesgerichtshof, sowie § 903 BGB und § 1004 BGB (gesetze-im-internet.de)Was gilt für gemeinfreie Werke?
Auch bei gemeinfreien Werken kann ein Museum das Fotografieren untersagen, der Anspruch folgt dann aus dem Besichtigungsvertrag und nicht aus dem Urheberrecht. Zusätzlich gilt: Fotografien gemeinfreier Gemälde genießen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Geschützt ist dabei die Aufnahme, nicht das gemeinfreie Original.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 (Museumsfotos), Leitsatz b, Bundesgerichtshof, sowie § 72 UrhG (gesetze-im-internet.de)Darf ein Museum Handysignale blockieren oder stören?
Störsender sind kein zulässiger Weg. Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist deren Betrieb und Vertrieb in Europa nicht zulässig, unter anderem weil dadurch Notrufe verhindert werden können. Eine verschließbare Hülle ist etwas anderes: Sie sendet nichts, sondern macht das Gerät vorübergehend unzugänglich. Die auf Wunsch erhältliche Ausführung mit Signalblockierfunktion schirmt lediglich passiv ab.
Pressemitteilung vom 15. Januar 2020, BundesnetzagenturWas passiert im Notfall?
Verschlossene Hüllen lassen sich an vorher festgelegten Öffnungspunkten im Haus öffnen, etwa an Kasse, Aufsicht oder Ausgang, sodass Notrufe ohne relevante Verzögerung möglich sind. Für den regulären Zugriff auf das eigene Gerät stehen zusätzliche Öffnungspunkte am Ausgang zur Verfügung.
Ein Fotografierverbot, das im Ausstellungsraum ankommt?
Phrest unterstützt Museen und Ausstellungshäuser bei der Umsetzung, von der Ausgabe am Einlass bis zu den Öffnungspunkten. Mehr dazu auf unserer Seite für Museen & Ausstellungen, oder sprechen Sie uns direkt an.
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